Fremdwährungskredit - Fragen und Antworten


Was ist ein Fremdwährungskredit?

Es gibt verschiedene Definitionen.

a) RL 2014/17

Der Fremdwährungskredit wird in Art. 4 Ziff. 28 der RL 2014/17 als Kreditvertrag bezeichnet, „bei dem der Kredit a) auf eine andere Währung lautet als die, in der der Verbraucher sein Einkommen bezieht oder die Vermögenswerte hält, aus denen der Kredit zurückgezahlt werden soll, oder b) auf eine andere Währung als die Währung des Mitgliedstaats lautet, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.“ Die Fremdheit in lit. a) bezieht sich darauf, in welcher Währung der Darlehensnehmer sein Einkommen erzielt oder Vermögenswerte zur Darlehenstilgung hält, und in lit b) danach, in welchem Währungsraum der Wohnsitz des Kreditnehmers liegt. „Landeswährung“ des Verbrauchers ist daher entweder die Währung, in der der Verbraucher sein Einkommen erhält oder beabsichtigt, die Rückzahlungen vorzunehmen. Typischer Fall des lit a) ist der Grenzgänger, beispielsweise der Deutsche oder Österreicher, der von seiner Bank einen Eurokredit erhält, sein Einkommen aber in der Währung CHF in der Schweiz erzielt. Den Regelfall bildet der in lit. b) geregelte Fall. Auch ein Euro-Kredit kann nach der Definition ein Fremdwährungskredit sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Kreditnehmer mit Wohnsitz in Tschechien einen Euro-Kredit aufnimmt. Ein Fremdwährungskredit liegt aber auch dann vor, wenn der Kredit auf die Landeswährung lautet, jedoch an eine Fremdwährung gekoppelt ist.

b) Deutschland

Der Fremdwährungskredit fand ins deutsche BGB mit der Umsetzung der RL 2014/17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016 Eingang. Die Definition findet sich ansatzweise in § 503 Abs. 1 Satz 1 BGB wieder. Die Vorschrift besagt, dass der Darlehensnehmer bei einem „nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) … die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen kann.“

c) Österreich

In Österreich gibt es zwei Definitionen des Fremdwährungskredits, zum einen im Verbraucherkreditgesetz (öVKrG) , in dem (auch) die RL 2008/48 umgesetzt wurde, zum anderen in dem eigens zur Umsetzung der RL 2014/17 geschaffenen Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (öHIKrG). § 2 Abs. 12 öVKrG definiert den Fremdwährungskredit in Anlehnung an die Mindeststandards der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) vom 22.3.2010 zur Vergabe und Gestionierung von Fremdwährungskrediten als einen „Kredit, der dem Verbraucher ganz oder teilweise in einer anderen Währung als in Euro gewährt wird.“ Demgegenüber definiert § 24 öHIKrG den Fremdwährungskredit in Anlehnung an die RL 2014/17 wortgleich als einen „Kreditvertrag, bei dem der Kredit 1. auf eine andere Währung lautet als die, in der der Verbraucher sein Einkommen bezieht oder die Vermögenswerte hält, aus denen der Kredit zurückgezahlt werden soll, oder 2. auf eine andere Währung als die Währung des Mitgliedstaats lautet, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.“

Welche Bedeutung hat der Fremdwährungskredit?

Der Fremdwährungskredit hat in den Ländern der Europäischen Union einen unterschiedlichen Stellenwert.

Während er in Deutschland selten ist, ist er in vielen mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in Österreich häufig anzutreffen.

Vgl. Europäischer Ausschuss für Systemrisiken, Empfehlung zu Fremdwährungskrediten vom 21. September 2011 (ESRB/2011/1), ABl. C 342/01 I, https://www.esrb.europa.eu/pub/pdf/recommendations/ESRB_2011_1.de.pdf (Zuletzt zugegriffen: 07.05.2022).

Der Anteil von Fremdwährungskrediten an der Verschuldung der Haushalte in Österreich lag im Jahre 2006 beispielsweise bei € 38,8 Mrd. Er entsprach rund einem Drittel aller Kredite an private Haushalte.

Finanzmarktaufsichtsbehörde, Fakten, Trends und Strategien 2020, S. 51 (Zuletzt zugegriffen: 07.05.2022).

Verbrieft wurden die Kredite regelmäßig in der Währung Schweizer Franken (CHF) oder Japanischem Yen (JPY). Der Anteil des CHF lag in Österreich im 2. Quartal des Jahres 2019 bei 96,1 %, der Rest haftete fast zur Gänze im JPY aus.

Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), Pressemitteilung vom 16. September 2019, https://www.fma.gv.at/fma-erhebung-zu-fremdwaehrungskrediten-im-2-quartal-2019-nachhaltiger-abbau-konsequent-fortgesetzt-aushaftendes-volumen-auf-e-1411-mrd-gesunken/ (Zuletzt zugegriffen: 07.05.2022).

Was macht den Fremdwährungskredit attraktiv?

Der Grund für die Attraktivität des Fremdwährungskredits lag neben dem spekulativen Element in dem günstigen Zinssatz. Die Zinssätze der Fremdwährungskredite lagen regelmäßig unter denen vergleichbarer Kredite in der Währung Euro. Der Zinsvorteil bei Krediten in der Währung CHF soll beispielsweise in dem Zeitraum von 1980 bis 1989 bei 1-6 % p.a. gelegen haben und in dem Zeitraum von 1992 bis 2009 bei 0,5-2,25 %.

Rack, CB 2015, 413 (414) unter Berufung auf Losbichler, Fremdwährungsfinanzierung, 2009, S. 41.

Verbunden mit dem spekulativen Element war er für bestimmte Verbraucher attraktiv.

Piekenbrock bezeichnet den Fremdwährungskredit in seiner Anmerkung zu der Entscheidung EuGH, Urt. v. 01.10.2015 - C-32/14 in GPR 2016, 137-140 als „süßes Gift“.

Welche Gefahren gehen mit dem Fremdwährungskredit einher?

Das Problem des Fremdwährungskredits ist das Fremdwährungsrisiko, welches der Kreditnehmer zu tragen hat. In der Vergangenheit lief das Fremdwährungsrisiko vielfach gegen den Kreditnehmer. Der Schweizer Franken (CHF) wertete seit 2008 gegenüber dem Stand Ende 2019 um rd. 49 % auf.

Vgl. Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), Pressemitteilung vom 16. September 2019, https://www.fma.gv.at/fma-erhebung-zu-fremdwaehrungskrediten-im-2-quartal-2019-nachhaltiger-abbau-konsequent-fortgesetzt-aushaftendes-volumen-auf-e-1411-mrd-gesunken/ (Zuletzt zugegriffen: 05.05.2022).

Wer beispielsweise 2008 einen Fremdwährungskredit im Gegenwert von 100.000 € aufgenommen hat, schuldete Ende 2019 einen Gegenwert von 149.000 €. Allein an einem Tag schoss der Kurs des Euro gegenüber dem zum CHF um fast 30 Prozent nach unten als die Schweizerische Nationalbank (SNB) am 15. Januar 2015 den im September 2011 eingeführten Mindestkurs von 1,20 CHF überraschend freigab.

Vgl. https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/franken-freigabe-schweiz-kapituliert-vor-schwachem-euro-a-1013151.html: Hoch am 15.01.2015: 1,2011 (10:52 Uhr). Tief am 15.1.2015: 0,8705 (13:57 Uhr), (Zuletzt zugegriffen: am 05.05.2022); vgl. hierzu auch Abb. 10 zum Referat von Moser, Szenenwechsel bei der Umsetzung der Geldpolitik Chart, https://www.snb.ch/de/mmr/speeches/id/ref_20150326_mo/source/ref_20150326_mo.de.pdf (Zuletzt zugegriffen am 05.05.2022).

In einem von Rechtsanwalt Dr. Clemente betreuten Fall erteilte der Kreditnehmer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Darmstadt am 13. Januar 2015 gegen 16:00 Uhr den Auftrag, einen mit 239.237,07 CHF aushaftenden Kredit in den Euro zu wechseln. Sowohl das Gericht als auch der Kreditnehmer erklärten, es sei unerheblich, ob der Auftrag am 14. oder am 15. Januar ausgeführt werde. Der Wechsel erfolgte am 14. Januar 2015. Wäre er am 15. Januar 2015 erfolgt, hätte sich die Schuld des Kreditnehmers um den Betrag der Aufwertung des CHF erhöht.

Arten des Fremdwährungskredits

Am Markt gibt es unterschiedliche Varianten des Fremdwährungskredits.

Kredit in der Fremdwährung

Die erste Fallgruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass der Geldbetrag, den der Kreditgeber dem Kreditnehmer zur Verfügung stellt, in der fremden Währung ausgedrückt ist. Meist steht bei Abschluss die Anzahl der Einheiten der fremden Währung nicht fest. In diesen Fällen wird der Kredit in der fremden Währung „im Gegenwert“ einer bestimmten Anzahl der Landeswährung gewährt. Die Anzahl der Einheiten in der Fremdwährung wird in diesen Fällen bei Abruf des Kredits festgelegt. Beispielhaft sei der Fall erwähnt, der dem EuGH in der Rechtssache C-38/17 (GT) vorgelegen ist: Der Kredit lautete auf die Fremdwährung CHF. Der Fremdwährungsbetrag wurde anhand des beantragten Betrags in Forint (3 859 000 HUF) unter Anwendung des zum Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Wechselkurses festgelegt. Solche Klauseln sind üblich , da die Refinanzierung durch den Kreditgeber in der Fremdwährung erst anlässlich der Auszahlung erfolgt.

Kredit in der Landeswährung

Die Fälle der zweiten Fallgruppe sind dadurch geprägt, dass die Anzahl der Einheiten im Kreditvertrag in der Landeswährung verlautbart werden, aber über eine Indexklausel an die Fremdwährung gekoppelt sind. Eine solche Gestaltung lag zum Beispiel der vom EuGH entschiedenen Rechtssache C-260/18 (Dziubak) zugrunde. Der Kreditvertrag lautete auf polnische Zloty (PLN), war jedoch an den CHF gebunden. Maßgebend für die Auszahlung war der Ankaufskurs PLN-CHF gemäß der im Zeitpunkt der Auszahlung der Kreditmittel bei dem Kreditgeber geltenden Wechselkurstabelle. Die monatlichen Darlehensraten waren in CHF zu zahlen und wurden zum Fälligkeitstag der betreffenden Darlehensrate vom Bankkonto des Kreditnehmers in PLN abgebucht, und zwar auf Basis des in der Wechselkurstabelle des Kreditgebers angegebenen PLN-CHF-Verkaufskurses.

Kombination

Es gibt auch Fälle, in denen zwei Verträge geschlossen werden, einer in der Landeswährung, der andere in der Fremdwährung. Mit dem Fremdwährungskredit wird der Kreditvertrag in der Landeswährung refinanziert. Ein solcher Fall lag dem EuGH in der Rechtssache C-81/19 (Banca Transilvania) zugrunde. Der erste Kreditvertrag lautete auf 90 000 rumänische Lei (RON). Zwecks Refinanzierung wurde ein zweiter Vertrag geschlossen, der auf 65 000 CHF lautete.

Liegt ein Fremdwährungskredit vor, obwohl der Kreditnehmer keine Fremdwährung sieht?

Vielfach wird behauptet, eine Fremdfinanzierung sei vom Kreditgeber nicht zur Verfügung gestellt worden.

Entsprechende Behauptungen sind auch in Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu lesen. Geschrieben steht, der Kredit sei „in Wirklichkeit jedoch in inländischer Währung gewährt“ worden.

EuGH, Urteil vom 30. April 2014 - C-26/13 (Kásler), Rn. 21–22.

Die Rede ist von „‚fiktiven‘ Zahlungsströmen in Devisen und ‚tatsächlichen‘ Zahlungsströmen in nationaler Währung“.

EuGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - C-312/14 (Banif Plus Bank), Rn. 21.

Devisen würden „im Gegensatz zu Darlehensverträgen, bei denen eine tatsächliche Überlassung der Devisen stattfinde, als bloße Rechnungseinheit verwendet, wohingegen die Zahlungen in der nationalen Währung vorgenommen würden. Daher sei der auf Devisen lautende Zahlungsstrom fiktiv, während der auf nationale Währung lautende Zahlungsstrom real“ sei.

EuGH (4. Kammer), Urt. v. 03.12.2015 - C-312/14, Rd. 23.

Wahrgenommen wird regelmäßig nur der Betrag, der dem Kreditnehmer aufgrund eines Geldwechselvertrages zur Verfügung gestellt wurde.

Vgl. zum Geldwechselvertrag die nächste Frage/Antwort.

Dem Einwand, eine Fremdfinanzierung werde vom Kreditgeber nicht zur Verfügung gestellt, trat der EuGH in der Rechtssache C-119/17 (Lupean) entgegen.

EuGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 - C-119/17 (Lupean). Der Beschluss in der Rechtssache steht nur in rumänischer und französischer Sprache zur Verfügung.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Ausgangsfall lautete der Kreditvertrag auf CHF. Folgt man dem Vorabentscheidungsersuchen, erfolgte die Auszahlung in der Landeswährung, dem Rumänischen Leu (RON). Eine Klausel bestimmte, dass der Kredit und die Zinsen in derselben Währung zu zahlen sind, in der der Kredit gewährt wurde.

In der französischen Fassung des Beschlusses heißt es bei Rn. 8: „Le contrat contient, à son article 11.1, une clause prévoyant que l’emprunteur est tenu de rembourser le crédit et de payer les intérêts dans la même devise que celle dans laquelle le prêt a été accordé. …“

In der Rechtssache war das vorlegende Gericht der Auffassung, dass die Umstände des Vertragsabschlusses und der Vertragserfüllung darauf hindeuteten, dass die tatsächliche Bereitstellung des Kredits in einer völlig anderen Währung erfolgte mit der Folge, dass die Kontowährung als Recheneinheit lediglich eine „virtuelle Funktion“ hatte.

In der französischen Fassung wird die Auffassung des vorlegenden Gerichts bei Rn. 11 wie folgt wiedergegeben: „alors que les circonstances entourant la conclusion et l’exécution du contrat indiquent que la mise à disposition effective de la somme empruntée a été réalisée dans une tout autre devise, la monnaie de compte ayant une fonction virtuelle d’unité de calcul“.

Dem folgte der EuGH nicht. Er wies darauf hin, dass, wenn der Kreditvertrag auf die Fremdwährung lautet, der Kreditgeber verpflichtet ist, dem Kreditnehmer den Kredit in der fremden Währung zur Verfügung zu stellen, während sich der Kreditnehmer seinerseits verpflichtet, diesen Betrag zurückzuzahlen. Die wesentlichen Leistungen eines solchen Vertrages beziehen sich somit auf einen Geldbetrag, der in Bezug auf die festgelegte Zahlungs- und Rückzahlungswährung definiert wird. Folglich, so der EuGH, bezieht sich die Tatsache, dass ein Kredit in derselben Währung zurückgezahlt werden muss, in der er gewährt wurde, auf die Art der Verpflichtung des Schuldners selbst und stellt ein wesentliches Element eines Kreditvertrags dar.

„… essentiel d’un contrat de prêt“, siehe FN 24 des Beschlusses.

Eingehend auf die Behauptung des vorlegenden Gerichts, dass die Auszahlung des Kredits in der Landeswährung erfolgte, stellte der EuGH fest, dass der Umstand, dass der Kreditbetrag nicht in der im Kreditvertrag vorgesehenen Währung, sondern in der Landeswährung zur Verfügung gestellt wurde, nicht geeignet ist, die Verpflichtung des Kreditnehmers zu ändern, den Kredit in derselben Währung zurückzuzahlen, in der er nach den Vertragsbedingungen gewährt wurde.

Dies folgt in Deutschland aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB:

§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB lautet: „Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.“

In Österreich folgt dies aus § 989 Abs. 2 öABGB:

§ 989 Abs. 2 öABGB lautet: „(2) Nach Ende des Kreditvertrags hat der Kreditnehmer den Kreditbetrag samt den noch zu leistenden Zinsen zurückzuzahlen.“

Warum sieht der Kreditnehmer nur Euro?

Regelmäßig benötigt der Kreditnehmer die Fremdwährung in der Landeswährung. In diesen Fällen wird neben dem Fremdwährungskreditvertrag zusätzlich ein Geldwechselvertrag geschlossen.

Die Rechtsnatur eines solchen Geldwechselvertrages beschreibt der Oberste Gerichtshof (OGH) als oberste österreichische Instanz in Zivil- und Strafsachen in einem Rechtsatz treffend wie folgt:

„Der Geldwechselvertrag über das Wechseln von Fremdwährung in Euro ist Kauf; für die Bank ist die ausländische Währung Ware, die sie gegen Zahlung von Euro (Kaufpreis) kauft.“

Zur Begründung führt der OGH in seinem Urteil vom 25. August 2020 - 8Ob37/20d (unter III.3) aus:

„Zu welchem Preis (Kurs) eine Bank bereit ist, einem Kunden den kreditierten Fremdwährungsbetrag in Euro umzuwechseln, darf sie aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen. Dem Kunden steht es frei, die Umrechnung zu einem ihm zu ungünstig erscheinenden Kurs abzulehnen, sich den Fremdwährungsbetrag auszahlen zu lassen und mit einem Dritten einen Geldwechselvertrag zu besseren Konditionen abzuschließen.“

Es liegen daher in solchen Fällen zwei verschiedene Geschäfte vor, auch wenn sie regelmäßig gemeinsam vereinbart werden.

OGH, Urteil vom 25. August 2020 - 8 Ob 37/20d ( unter III.3 der Gründe). Vgl. hierzu auch LG Ravensburg, Urteil vom 22. November 2016 – 2 O 41/16, Rn. 38, juris, und Dörrie in Assies/Beule/Heise/Strube, Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl. (2018), Kap. 4 Rd. 1266 - 1279, Kap. 4 Rd. 1271.

Der Wechsel macht aus einem Fremdwährungskredit keinen Kredit in der Landeswährung.

Dazu ein Beispiel:

In einem vom LG Ravensburg mit Urteil vom 22. November 2016 – 2 O 41/16 – entschiedenen Fall belief sich die dem Kreditnehmer zugesagte Fremdwährung auf 3,40 CHF und wurde bei einem Kurs von 1,6272 EUR/CHF gewechselt. Der durch den Umtausch erzielte Eurobetrag wurde anschließend einem in Euro geführten Konto gutgeschrieben.

In welcher Währung sind Zins- und Tilgungsleistungen zu leisten?

Der Kreditnehmer hat seine Zins- und Tilgungsleistungen in der fremden Währung zu leisten.

OGH, Urteil vom 25. August 2020 - 8Ob37/20d (unter II.3).

Der Kreditnehmer kann nach § 244 BGB

§ 244 BGB lautet: „(1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist. (2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.“

bzw. § 907b öABGB

§ 907b öABGB lautet: „(1) Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in inländischer Währung erfolgen, es sei denn, dass die Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen worden ist. (2) Die Umrechnung erfolgt nach dem zur Zeit der Zahlung am Zahlungsort maßgeblichen Kurswert. Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, hat der Gläubiger die Wahl zwischen dem bei Fälligkeit und dem zur Zeit der Zahlung maßgeblichen Kurswert.“

die in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inland in der Landeswährung leisten, es sei denn, dass die Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen worden ist. Hierbei handelt es sich um eine Ersetzungsbefugnis.

OGH, Urteil vom 25. August 2020 - 8Ob37/20d (unter II.5).

Der Gläubiger darf dadurch aber wertmäßig nicht schlechter gestellt werden. Er hat sich regelmäßig in der fremden Währung refinanziert und benötigt daher die Fremdwährung. Er muss so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn er die Fremdwährung erhalten hätte. Der Mittelkurs ist deshalb nicht maßgebend.

OGH, Urteil vom 25. August 2020 - 8Ob37/20d (unter II.7); vgl. zu der Problematik auch Staudinger/Omlor (2016) BGB § 244, Rn. 119.

Maßgebend ist der Devisenankaufkurs (Briefkurs).

OGH, Urteil vom 25. August 2020 - 8Ob37/20d (unter II.6).

Demgemäß hat der BGH entschieden, dass die in § 244 Abs. 2 BGB enthaltene Bestimmung, wonach die Umrechnung nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist, dahingehend auszulegen ist, dass für die Umrechnung der Kurs maßgeblich ist, den der Gläubiger zur Beschaffung der bedungenen Fremdwährung am Zahlungsort aufwenden muss, also der am Zahlungsort geltende Brief- (d.h. Ankaufs-)Kurs des Euro gegenüber der betreffenden Währung.

BGH, Urteil vom 07. April 1992 – X ZR 119/90, Rn. 10, juris; vgl. auch Toussaint in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 244 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 43 m.w.N. Zu der zu § 907b öABGB wortgleichen Vorschrift des § 905a öABGB a.F. Bollenberger in: Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht, Bd. IV, 2. Aufl. (2012), Rn. 1/118.