Tätigkeitsschwerpunkt des Rechtsanwalts: Fremdwährungskredit


Tätigkeitsschwerpunkt seit 2014

Seit 2014 ist der Fremdwährungskredit ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt des Rechtsanwalts Dr. Clemente. Der Rechtsanwalt betreut seit dem über 100 Verfahren in ganz Deutschland. Fremdwährungskredite sind in Deutschland selten. In mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in Österreich sind sie häufig anzutreffen. Es ist daher nicht verwunderlich, dass deutsche Verbraucher über die Grenze gegangen sind, um dort Fremdwährungskredite aufzunehmen. Der Zins in der Fremdwährung lag regelmäßig unter dem Zins in der Währung Euro. Verbunden mit dem spekulativen Element war er für bestimmte Verbraucher attraktiv.

In vielen Fällen lief die Währung gegen den Verbraucher. Seit 2008 wertete der CHF gegenüber dem Stand Ende 2019 um rd. 49 % auf. Wer 2008 einen Fremdwährungskredit im Gegenwert von 100.000 € aufgenommen hat, schuldete Ende 2019 einen Gegenwert von 149.000 €. Allein an einem Tag schoss der Kurs des Euro gegenüber dem zum CHF um fast 30 Prozent nach unten, als die Schweizerische Nationalbank (SNB) am 15. Januar 2015 den im September 2011 eingeführten Mindestkurs von 1,20 CHF überraschend freigab.

Nicht verwunderlich ist es daher, dass Verbraucher versuchen, ihre Entscheidung zum Fremdwährungskredit mittels Klage zu revidieren. Deutsche Verbraucher rufen wegen ihrer in Österreich aufgenommenen Kredite deutsche Gerichte an. Rechtsanwalt Dr. Clemente vertritt die angegriffenen Institute erfolgreich. Bis dato (Stand: 1.8.2022 = Veröffentlichung dieser Seite ) hatte keine der Klagen Erfolg. Mit den Klagen waren unter anderem der Bundesgerichtshof, die Oberlandesgerichte in München, Nürnberg, Bamberg, Stuttgart, Karlsruhe, Frankfurt, Koblenz, Köln und Hamm konfrontiert. 

Veröffentlichte Urteile

Einige der Entscheidungen fanden Eingang in juristische Informationssysteme, so die Entscheidungen

  • LG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2015 - 25 O 253/14, BeckRS 2015, 121858
  • LG Bonn, Urteil vom 18. November 2015 - 2 O 360/14, juris und BeckRS 2015, 121859
  • LG Köln, Urteil vom 25. August 2016 – 15 O 429/14, juris
  • LG Kempten, Urteil vom 27. Oktober 2016 – 31 O 1241/15, juris
  • LG München II, Urteil vom 22.02.2019 - 11 O 2101/15 Fin, BeckRS 2019, 14564

Vgl. auch die Entscheidungen BGH, Beschluss vom 14. März 2017 – XI ZB 16/16 – und OLG Köln, Beschluss vom 27. Dezember 2016 – 13 U 278/15 –, juris, in denen es jedoch (nur) um die Frage ging, ob ein Rechtsanwalt, der einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt unterzeichnet, auch dann mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt, wenn seiner Unterschrift maschinenschriftlich der Name des anderen Rechtsanwalts beigefügt wird.

Antworten auf häufige Fragen zum Fremdwährungskredit finden Sie unter: