Sperren und Verzögerungen der Teilungsversteigerung
Die Teilungsversteigerung kann durch eine Vielzahl rechtlicher Hindernisse blockiert oder verzögert werden. Wer seine Rechte kennt, kann das Verfahren strategisch steuern.
I. Materiell-rechtliche Einwendungen
1. Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB
Ausgangspunkt: § 1365 BGB schützt die wirtschaftliche Grundlage der Ehe und den künftigen Zugewinnausgleich vor einseitigen „Totalverfügungen“.
Analoge Anwendung: Der BGH (Beschluss v. 14.05.2009 – V ZB 176/08) stellt den Versteigerungsantrag einer Verfügung über den Miteigentumsanteil gleich.
Der Antrag ist ohne Einwilligung des Partners unwirksam.
Hinweis: Das OLG Stuttgart (29.10.2020) sieht dies teils anders, da sich der Wert im Erlös fortsetzt – die BGH-Linie ist jedoch maßgeblich.
- Vor Rechtskraft der Scheidung: Sperre aktiv, solange die Zugewinngemeinschaft besteht.
- Nach Rechtskraft der Scheidung: Die Sperre entfällt ersatzlos (§ 1365 BGB gilt nicht mehr).
- Wesentlichkeitsgrenze: Greift nur, wenn die Immobilie ca. 85 % des Gesamtvermögens ausmacht.
- Schutzbereich: Nur der Ehegatte ist geschützt, nicht Gläubiger.
Rechtsfolgen & Behelfe: Fehlende Zustimmung führt zum Verfahrenshindernis. Geltendmachung per Drittwiderspruchsantrag (§ 771 ZPO) beim Familiengericht. Bei Offenkundigkeit ist auch die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) möglich. Die Zustimmung kann ggf. nach § 1365 Abs. 2 BGB gerichtlich ersetzt werden.
2. Eheliche Rücksichtnahme& Rechtsmissbrauch
- § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB: Einwand der Unzeit oder ehefeindlicher Absicht. Führt zur zeitweisen Unzulässigkeit.
- § 242 BGB: Einwand des Rechtsmissbrauchs bei schikanöser Antragstellung.
- Nutzungsrechte (§ 1361b BGB): Der Schutz der Ehewohnung kann erhebliche Verzögerungen bewirken.
3. Vollstreckungsschutz bei unzumutbarer Härte (§ 765a ZPO)
Dies ist ein eigenständiges, gewichtiges Argument, das „ganz besondere Umstände“ verlangt. Es dient als Notbremse gegen unzumutbare Härten im Verfahren.
Beispiele für die Anwendung des § 765a ZPO:
- Krasse Verschleuderung: Wenn das Eigentum unter völlig unangemessenen Bedingungen verwertet würde.
- Existenzbedrohung: Wenn die Versteigerung zu einer Vernichtung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenzgrundlage führt.
- Schutz von Leben und Gesundheit (z.B. bei akuter Suizidgefahr).
II. Verfahrensrechtliche Instrumente (§ 180 ZVG)
Einstellung für bis zu 6 Monate bei Interessenabwägung (wirtschaftlich/familiär). Einmal wiederholbar.
Obligatorische Einstellung zur Abwendung einer ernsthaften Kindeswohlgefährdung. Zusammen mit Abs. 2 für insgesamt maximal 5 Jahre möglich.