Häufig gestellte Fragen zum Mandat


Was können Sie von einer Erstberatung durch Rechtsanwalt Dr. Clemente erwarten?

Sie können erwarten, dass typische Probleme, die seine Tätigkeitsschwerpunkte mit sich bringen, in der Erstberatung gelöst werden. Der Rechtsanwalt verfügt aufgrund seiner jahrzehntenlange Erfahrung über einen enormen Erfahrungsschatz.

Komplexere Fälle können in der Erstberatung nicht gelöst werden. Eine Lösung solcher Fälle bedarf einer Aufarbeitung des Sachverhalts. In solchen Fällen dient die Erstberatung dazu, den Sachverhalt und die damit verbunden Probleme zu verorten. Auf dieser Grundlage kann der Anwalt einen Kostenvoranschlag abgeben. Sie können dann entscheiden, ob und in welcher Form Sie die Dienste des Rechtsanwalts weiter in Anspruch nehmen.

Was können Sie nicht von Rechtsanwalt Dr. Clemente erwarten?

Rechtsanwalt Dr. Clemente ist weder ein Nachtarbeiter noch leistet er sich einen 12- oder 16-Stundentag. Er führt keine Telefonate im Auto und liest keine E-Mails am Steuer. Auch in Verhandlungen oder bei der Bearbeitung eines Falles beobachtet er sein E-Mail-Postfach nicht. Er konzentriert sich auf die Situation. Sie können daher nicht erwarten, dass der Rechtsanwalt jederzeit erreichbar ist und sofort auf Ihre Nachricht reagiert.

Welche Bitten hat Rechtsanwalt Dr. Clemente an seine Mandanten?

Rechtsanwalt Dr. Clemente möchte für seine Mandanten auch morgen zur Verfügung stehen. Er versucht Stress zu vermeiden und achtet auf geregelte Abläufe. Er bittet daher seine Mandantschaft, erbetene Informationen zügig zu liefern und vom Gericht gesetzte Fristen nicht auszureizen. Er bittet auch, ihm ausreichende Zeit zur Erledigung zu geben.

Eine weitere Bitte: Nutzen Sie die angebotene Kommunikation über die elektronische Akte. Stellen Sie Ihre Informationen strukturiert in die Akte ein. Es führt zu einem erheblichen Arbeitsaufwand und erschwert die Mandatsbearbeitung, wenn beispielsweise die unterschiedlichsten Unterlagen in einer einzigen pdf-Datei hochgeladen werden.

Gibt es Antworten zu häufig gestellten Fragen zur Hypothek, Grundschuld, Sicherungsgrundschuld sowie Zwangsversteigerung und Teilungsversteigerung?

Antworten zu den Themen finden Sie unter:

Was zeichnet Rechtsanwalt Dr. Clemente auf seinen Tätigkeitsschwerpunkten aus?

Rechtsanwalt Dr. Clemente konzentriert sich auf die Hypothek, Grundschuld, Sicherungsgrundschuld, die Zwangsversteigerung und Teilungsversteigerung sowie auf Fremdwährungskredite. Auf den Gebieten der Grundschuld und Sicherungsgrundschuld sowie der Zwangsversteigerung und Teilungsversteigerung verfügt der Anwalt über eine rund 40-jährige Erfahrung und damit über einen reichen Erfahrungsschatz, der es ihm vielfach ermöglicht, schwierige Fragen zu Problemen der Tätigkeitsschwerpunkte „aus dem Effeff“ zu beantworten. Eine Einarbeitungszeit ist regelmäßig nicht erforderlich.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Rechtsanwalt Dr. Clemente bietet ein kostenloses 15-minütiges Kennenlern-Gespräch und eine honorierungspflichtige Erstberatung an. Nutzen Sie die Möglichkeit.

Ist die Beratung durch Rechtsanwalt Dr. Clemente teuer?

Nein. Sie ist günstig. Guter Rat ist nie teuer. Auf seinen Tätigkeitsgebieten punktet Rechtsanwalt Dr. Clemente mit Fachwissen, welches seinesgleichen sucht. Seine Stimme hat Gewicht und wird auch vom Bundesgerichtshof gehört, der ihn zitiert.

Kann der in München ansässige Rechtsanwalt Gerichtstermine in Berlin oder an anderen Orten wahrnehmen?

Anwalt Dr. Clemente kann als bei der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München zugelassener Rechtsanwalt bundesweit bei jedem Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht auftreten. Bitte beachten Sie, dass Ihnen durch die Anreise zusätzliche Kosten entstehen, die Ihnen jedoch benannt werden.

Hinweis: Bei Gericht ist eine Videoverhandlung möglich. Diesen Weg macht § 128a ZPO frei. Kosten einer Anreise entfallen in diesem Fall. Voraussetzung ist die Gestattung durch das Gericht. Näheres ist der Vorschrift des § 128a ZPO zu entnehmen:

§ 128a ZPO Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

(1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

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