Ablöserecht des Erstehers – kompakt erklärt

1) Keine Pflicht – aber ein Recht

Der Grundschuldgläubiger hat gegen den Ersteher keinen persönlichen Zahlungsanspruch; er kann sich nur durch Zwangsvollstreckung aus dem Grundstück befriedigen.

  • Ablösungsrecht: § 1142 BGB (i.V.m. § 1192 Abs. 2 BGB)
  • Keine Ablösungspflicht: Befriedigung grundsätzlich nur aus dem Grundstück (§ 1147 BGB i.V.m. § 1192 Abs. 1 BGB)

2) Voraussetzungen der Ablösung

  • Fälligkeit der Grundschuld nach Kündigung mit 6 Monaten Frist (§ 1193 Abs. 1 S. 3 BGB).
  • Bei älteren Grundschulden (bis 18.08.2008) ist eine formularmäßige Abbedingung der Kündigung oft vereinbart; bei neueren Grundschulden ist die Kündigung zwingend, wenn Sicherungsgrundschuld (§ 1193 Abs. 2 S. 2 BGB).
  • Wirkung gegenüber dem Ersteher: Eine vor Zuschlag erklärte Kündigung wirkt nur, wenn sie spätestens vor Aufforderung zur Gebotsabgabe im Termin erklärt und beim Gericht angemeldet wurde (§ 54 Abs. 1 ZVG).

Praxis: Kündigungsstand und evtl. Abbedingung in der Grundschuldbestellungsurkunde prüfen.

3) Umfang der Ablösung

  • Kapital der Grundschuld in voller Höhe (Unabhängigkeit von der Valutierung).
  • Dingliche Zinsen ab Zuschlag bis zum Zahlungstag (§ 56 ZVG).
  • Zinsberechnung tagesgenau („act/act“) – Zuschlagstag und Zahlungstag mitzählen.
Rechenhinweis: Bei 100.000 € und 15 % p.a. fallen ca. 41,10–41,10 € pro Tag an (tagesgenau je nach Jahr/Schaltjahr).

4) Praxis & Taktik

  • Schnell ablösen, um Zinslauf zu beenden (v.a. bei hohen Satz/Zinsbeginn „ab Zuschlag“).
  • Löschung absichern: Zug-um-Zug gegen notariell beglaubigte Löschungsbewilligung und Herausgabe des Grundschuldbriefs.
  • Kommunikation: Frühzeitig Ablösekonto, Tag-genauen Betrag (inkl. Zinsen) und Unterlagen anfragen.

  • § 1142 BGB – Befriedigungsrecht des Eigentümers (Ablösungsrecht)
  • § 1147 BGB – Befriedigung durch Zwangsvollstreckung (nur Haftung aus dem Grundstück)
  • § 1192 Abs. 1, 2 BGB – Anwendung hypothekenrechtlicher Vorschriften auf die Grundschuld
  • § 1193 BGB – Kündigung und Fälligkeit der Grundschuld (6 Monate; Abbedingung bis 18.08.2008 möglich; bei Sicherungsgrundschuld heute zwingend)
  • § 54 ZVG – Wirksamkeit der Kündigung gegenüber dem Ersteher (Anmeldung im Termin)
  • § 56 ZVG – Zinsen ab Zuschlag bis Ablösung

Hinweis: Bei Gesamtgrundschulden ist zusätzlich die Systematik der §§ 50, 52 ZVG zu beachten (Gesamtbelastung / bestehen bleibende Rechte).

Fragen zur Ablösung einer Grundschuld?

Das Thema der Ablösung einer Grundschuld ist komplex, insbesondere wenn es sich um eine verzinsliche Grundschuld handelt. Wer hier unvorbereitet handelt, riskiert erhebliche Nachteile.

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