Nicht Darlehenszins
Der im Grundbuch eingetragene Zinssatz ist regelmäßig deutlich höher als der vertragliche Darlehenszins. Beide Ebenen dürfen nicht verwechselt werden.

Steht klein im Grundbuch. Wirkt groß in der Versteigerung.
Laufende Zinsen, rückständige Zinsen und sonstige Nebenleistungen sind zu beachten – sonst wird die Grundschuld falsch bewertet.
Grundschuldzinsen sind Teil des dinglichen Sicherungsrahmens. Sie sagen nicht automatisch, was der Schuldner aus dem Darlehensvertrag zahlen muss.
Der im Grundbuch eingetragene Zinssatz ist regelmäßig deutlich höher als der vertragliche Darlehenszins. Beide Ebenen dürfen nicht verwechselt werden.
Die Zinsen erweitern den Betrag, für den das Grundstück dinglich haften kann. Wie weit der Gläubiger wirtschaftlich zugreifen darf, hängt von der Sicherungsabrede ab.
In der Zwangsversteigerung können laufende und rückständige Grundschuldzinsen den Erlösanteil, das geringste Gebot oder den Erwerbspreis beeinflussen.
Die Grundschuld ist ein abstraktes dingliches Recht. Wird sie verzinslich bestellt, können die Zinsen Inhalt der Grundschuld sein. Davon zu unterscheiden ist die persönliche Forderung aus dem Darlehensvertrag. Dort steht, was der Schuldner vertraglich schuldet.
Der hohe Grundschuldzins bedeutet deshalb nicht, dass jeden Monat 15 %, 18 % oder 20 % Darlehenszinsen zu zahlen sind. Er bedeutet aber, dass das Grundstück im Verwertungsfall in diesem Umfang haften kann.
Der Darlehenszins betrifft die persönliche Schuld. Der Grundschuldzins betrifft den dinglichen Haftungsrahmen des Grundstücks.
Die Sicherungsabrede begrenzt, welche Forderungen durch die Grundschuld tatsächlich gesichert werden. Sie ist deshalb der Schlüssel zur Prüfung, ob und in welchem Umfang Grundschuldzinsen wirtschaftlich geltend gemacht werden können.
Besonders konfliktträchtig sind Fälle, in denen die Bank aus dem Grundbuch mehr herleitet, als nach Sicherungsabrede noch gesichert sein soll. Dann muss zwischen dinglicher Rechtsmacht und schuldrechtlicher Begrenzung getrennt werden.
In der Zwangsversteigerung werden laufende Grundschuldzinsen und rückständige Grundschuldzinsen unterschiedlich behandelt. Laufende Zinsen können mit dem Rang der Grundschuld berücksichtigt werden. Rückständige Zinsen können für zwei Jahre im Rang der Grundschuld berücksichtigt werden, wenn sie rechtzeitig angemeldet sind. Entscheidend ist dabei die Fälligkeit der Grundschuldzinsen: Erst die Fälligkeitsregelung in der Grundschuldbestellungsurkunde zeigt, welche Zinsen laufend und welche bereits rückständig sind.
Für Schuldner, Bieter und Ersteher ist deshalb nicht nur der Grundschuldbetrag relevant. Auch Zinsen, Fälligkeit, Beschlagnahmezeitpunkt und Anmeldung können erhebliche Auswirkungen haben.
Das Beispiel knüpft an eine in der Praxis typische verzinsliche Grundschuld an. Entscheidend ist die Trennung zwischen dem dinglichen Zuteilungsrahmen der Grundschuld und der Frage, was der Gläubiger nach der Sicherungsabrede endgültig behalten darf.
Ausgangspunkt ist eine Grundschuld über 100.000 €, verzinslich mit 18 % jährlich, zuzüglich einer einmaligen Nebenleistung von 5 %. Die gesicherte Darlehensforderung valutiert nur noch mit 106.000 €.
Wählen Sie die rechtlich zutreffende Antwort. Unterstellt wird, dass der Versteigerungserlös ausreicht und rückständige Zinsen rechtzeitig angemeldet werden.
Das Ergebnis wirkt auf den ersten Blick widersprüchlich, ist aber gerade typisch für die Sicherungsgrundschuld: Im Verteilungsverfahren zählt zunächst der dingliche Inhalt der Grundschuld. Im Innenverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer ist anschließend zu prüfen, ob der Gläubiger den zugeteilten Betrag vollständig behalten darf oder wegen Übersicherung beziehungsweise Zweckfortfall abrechnen und herausgeben muss.
Die Grundschuld ist ein abstraktes dingliches Recht. Sie hängt nicht wie die Hypothek akzessorisch vom jeweiligen Stand der persönlichen Darlehensforderung ab. Deshalb kann im Verteilungsverfahren zunächst der im Grundbuch ausgewiesene dingliche Inhalt maßgeblich werden: Kapital, Nebenleistung, laufende Grundschuldzinsen und angemeldete rückständige Grundschuldzinsen.
Die gesicherte Forderung bleibt dennoch entscheidend – aber auf der zweiten Ebene. Sie wirkt über Sicherungsvertrag und Sicherungsabrede darauf, was der Gläubiger nach der Zuteilung endgültig behalten darf. Zur Vertiefung: Grundschuld und Sicherungsgrundschuld, insbesondere die Abschnitte zur Abstraktheit und Wiederverwendbarkeit der Grundschuld sowie zum dinglichen Erlös in der Zwangsversteigerung.
Für eine überschlägige Berechnung des dinglichen Rahmens können Sie den Grundschuldrechner nutzen. Die Prüfung der Sicherungsabrede und der Frage, was der Gläubiger endgültig behalten darf, ersetzt der Rechner nicht.
Notare erläutern regelmäßig, dass Grundschuldzinsen nicht mit Darlehenszinsen identisch sind. Diese Erläuterung bleibt wichtig, ersetzt aber keine Prüfung des Sicherungszwecks. Gerade die Sicherungsabrede liegt häufig außerhalb der notariellen Grundschuldbestellung.
Bei Verbrauchern, Drittsicherungsgebern und formularmäßigen Sicherungsabreden stellen sich zusätzlich AGB-rechtliche Fragen. Deshalb ist die isolierte Betrachtung der Grundbucheintragung regelmäßig unzureichend.
Besonders sorgfältig zu prüfen ist der Fall, dass ein Grundstückseigentümer die Bestellung einer Grundschuld für fremde Verbindlichkeiten zusagt.
Stellen Sie sich vor: Der Eigentümer erklärt sich bereit, für die Schuld eines Dritten eine Grundschuld über 100.000 € zu bestellen. In der formularmäßigen Grundschuldbestellungsurkunde wird aber nicht nur eine Grundschuld über 100.000 € eingetragen, sondern eine mit 18 % jährlich verzinsliche Grundschuld.
Damit verschiebt sich die Betrachtung. Der Eigentümer mag wirtschaftlich an eine Haftung für eine fremde Forderung von 100.000 € denken. Dinglich bestellt wird jedoch ein Recht, das neben dem Grundschuldkapital auch die eingetragenen Grundschuldzinsen umfasst. Bei 18 % sind das 18.000 € pro Jahr zusätzlich zum Kapital, solange die Zinsen nach der Urkunde und im Verwertungszusammenhang relevant werden.
Der zentrale Prüfpunkt lautet deshalb: Hat der Drittsicherungsgeber nur eine Sicherheit für eine bestimmte fremde Verbindlichkeit gewollt, oder soll sein Grundstück auch den durch formularmäßige Grundschuldzinsen erweiterten dinglichen Haftungsrahmen tragen? Genau hier können Sicherungsabrede, Transparenz, AGB-rechtliche Kontrolle und Einwendungen des Sicherungsgebers entscheidend werden.
Für die überschlägige Berechnung des dinglichen Haftungsrahmens kann der Grundschuldrechner verwendet werden. Die rechtliche Bewertung ersetzt der Rechner nicht; er zeigt aber, welche Größenordnung aus Kapital, Zinsen und Laufzeit entstehen kann.
Die rechtlichen Fragen zu Grundschuldzinsen, formularmäßigen Grundschuldbestellungen und der Reichweite der Sicherungsgrundschuld sind nicht nur ein Beratungsthema, sondern auch Gegenstand anwaltlicher Veröffentlichungen.
Der Bezug zur Richtlinie 93/13/EWG ist gerade bei formularmäßigen Grundschuldbestellungen bedeutsam. Bei Verbrauchern und Drittsicherungsgebern stellt sich nicht nur die Frage, was im Grundbuch steht, sondern auch, ob die formularmäßige Ausgestaltung transparent, verständlich und im konkreten Sicherungszusammenhang angemessen ist.
Eine Übersicht der Veröffentlichungen findet sich auf der Seite Publikationen von Rechtsanwalt Dr. Clemens Clemente.
Wer Grundschuldzinsen verstehen will, muss zugleich Grundschuld, Sicherungsgrundschuld, Sicherungsabrede und Zwangsversteigerung prüfen.
Der Begriff wird häufig isoliert gesucht. Die rechtliche Bewertung hängt aber davon ab, ob die Zinsen nur abstrakt im Grundbuch stehen, ob eine Vollstreckung droht, ob ein Versteigerungserlös verteilt wird oder ob ein Dritter die Sicherheit gestellt hat.
Lassen Sie prüfen, was Grundbuch, Sicherungsabrede, Forderung und Versteigerungsverfahren tatsächlich hergeben.