Hypothek – Rechtsanwalt klärt die Praxis

Die Hypothek ist ein akzessorisches Grundpfandrecht. Sie setzt eine bestehende oder künftige Forderung voraus und folgt ihr in Bestand und Höhe. In der Praxis dominiert zwar die Sicherungsgrundschuld; die Hypothek bleibt aber relevant – etwa bei Rang, Zinsen & Nebenleistungen oder als Eigentümerhypothek.

Kurz gesagt: Ohne nachweisbare Forderung keine Hypothek – das ist der Kern der Akzessorietät.

FAQ zur Hypothek

Was ist eine Hypothek?

Die Hypothek ist die Belastung eines Grundstücks zur Sicherung einer Forderung.

§ 1113 BGB: „(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek). (2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.“

Die Befriedigung erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

§ 1147 BGB: „Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück […] erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.“

Der Eigentümer darf den Gläubiger erfüllen – auch durch Hinterlegung oder Aufrechnung.

§ 1142 BGB: „(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen […]. (2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.“

Warum wurde die Hypothek durch die Grundschuld verdrängt?

Die Abstraktheit der Grundschuld erlaubt flexible Mehrfachverwendung (auch für künftige Forderungen) und eine problemärmere Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Die Höchstbetragshypothek bietet zwar gewisse Parallelen, bleibt aber wegen der Akzessorietät unflexibler.

Wo spielt die Hypothek heute noch eine Rolle?

In der Praxis besonders bei der Sicherungshypothek nach § 867 ZPO und als Eigentümerhypothek.

§ 867 ZPO: „(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; […] Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. […] (3) Zur Befriedigung […] durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.“

Hypothek vs. Sicherungshypothek – der Unterschied

Bei der Hypothek kann sich der Gläubiger zum Beweis der Forderung auf die Grundbucheintragung (Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB) berufen – § 1138 BGB.

§ 1138 BGB: „Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung […]“. – § 891 Abs. 1 BGB: „Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.“

Bei der Sicherungshypothek ist die akzessorische Höchstbetragssicherung möglich (§ 1190 BGB); sie folgt aber ebenfalls der Forderung.

Anwaltliche Einordnung

Weil die Hypothek – anders als die Sicherungsgrundschuld – ausführlich gesetzlich geregelt ist, lohnt in Einzelfällen die Rückbesinnung auf sie als Kreditsicherungsmittel. Ob sie sinnvoll ist, entscheidet die Praxislage: Rang, Zinsen/Nebenleistungen, Beweislast und Vollstreckungsstrategie.

Weiterführend

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