Sicherungsgrundschuld

Die Sicherungsgrundschuld ist die Grundschuld, die aufgrund einer Zweckerklärung bestimmte Forderungen sichert. Entscheidend sind Valutierung, der Umfang der gesicherten Forderungen und der Rückgewähranspruch.

Praxisregel: Ohne klare Zweckerklärung keine Rechtssicherheit. Unklare Klauseln führen zu Streit über Reichweite und Verwertung.

Kernelemente in der Praxis

Typische Streitpunkte

Sicherungsvertrag zur Grundschuld

Kennzeichen der Sicherungsgrundschuld ist der Sicherungsvertrag. Er wird zwar in § 1192 Abs. 1a S. 1 BGB erwähnt, jedoch nur im Zusammenhang mit der Frage, welche Einreden der „Eigentümer aufgrund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger“ dem Erwerber einer Grundschuld entgegensetzen kann. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Sicherungsvertrags fehlt.

In der Praxis wird der Sicherungsvertrag üblicherweise durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Gläubigers gestaltet. Folge: Die Wirksamkeit misst sich am AGB-Recht. Entsprechend ist das Recht der Sicherungsgrundschuld stark durch richterrechtliche Einzelfallentscheidungen geprägt.

Historie: Rechtsanwalt Dr. Clemente analysierte bereits in NJW 1983, S. 6 ff. („Die Zweckerklärung der Sicherungsgrundschuld in der Bankpraxis – eine kritische Bestandsaufnahme“) die damalige Formularpraxis.

Seitdem hat sich die Praxis deutlich gewandelt: Statt pauschaler „weiter Zweckbestimmung“ (Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche) wird heute differenziert, ob die Grundschuld eigene oder fremde Ansprüche sichert. Bei Drittsicherheiten wird der Deckungsbereich regelmäßig eng und individualisiert gefasst. Maßgeblich war hierfür die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, u. a.:

Ausblick: EuGH-Linie zu missbräuchlichen Klauseln

Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. Clemente sind einschneidende Änderungen der Formularpraxis zu erwarten – ausgelöst durch die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

Leitgedanke (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Erwägungsgrund 16 RL 93/13): maßgeblich ist, ob der Gewerbetreibende sich gegenüber dem Verbraucher loyal und billig verhält und vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich auf eine solche Klausel nach individuellen Verhandlungen einlässt (u. a. Rs. C-224/19 – Caixabank, C-226/12 – Constructora Principado).

Diese Sichtweise unterscheidet sich von der Linie des BGH, der – orientiert an § 305c Abs. 1 und § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB – primär „überraschende“ und „unangemessene“ Klauseln sanktioniert und bei fehlender gesetzlicher Regelung zum Sicherungsvertrag den Anwendungsbereich von § 307 BGB traditionell enger sieht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 20.02.1987 – V ZR 249/85, BGHZ 100, 82–86 zur Vorgängerregelung in § 9 AGBG).

Nach der EuGH-Rechtsprechung spricht viel dafür, die Vertragskontrolle intensiver anzulegen. An der bisherigen BGH-Auffassung kann deshalb – so die Bewertung von Rechtsanwalt Dr. Clemente – nicht festgehalten werden.

Weiterführend

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