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Sicherheitsleistung bei Teilungsversteigerungen

In der Zeitschrift für Immobilienrecht (ZfIR 2025, 122-124) bespricht Rechtsanwalt Dr. Clemente die Entscheidung des Landgericht München II, Beschluss vom 17. 12. 2024 - 7 T 3848/23 ZVG (AG Wolfratshausen), in der das Landgericht meint, "sofort" im Sinne des § 67 Abs. 1 ZVG sei "später". Die Entscheidung verdeutlicht ein Bietgefecht in der Teilungsversteigerung und zeigt, was ein Bieter wissen muss.

Wann muss die Sicherheitsleistung erbracht werden?

Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG muss eine Sicherheitsleistung „sofort“ nach Abgabe des Gebots verlangt werden. Das Sicherheitsverlangen muss unmittelbar nach der Gebotsabgabe erfolgen, jedoch vor der formellen Zulassung des Gebots durch das Gericht.

Wichtige Aspekte zur Sicherheitsleistung

  • Fristgerechtes Sicherheitsverlangen: Das Verlangen ist nur wirksam, wenn es unmittelbar nach der Gebotsabgabe erfolgt.
  • Erforderliche Form der Sicherheitsleistung: Verrechnungsschecks sind nur gültig, wenn sie von einem berechtigten Kreditinstitut stammen und dieses eindeutig erkennbar ist.
  • Protokollierung: Alle Einwendungen und Widersprüche müssen sofort protokolliert werden.

Rechtliche Konsequenzen bei Fehlern

Ein fehlerhaftes oder verspätetes Sicherheitsverlangen kann dazu führen, dass ein niedrigeres Gebot den Zuschlag erhält. Daher ist ein schnelles und korrektes Handeln während des Versteigerungstermins unerlässlich.

Fazit

Für Beteiligte an Zwangsversteigerungen ist es entscheidend, die Anforderungen an die Sicherheitsleistung zu kennen. Fehler können erhebliche finanzielle Nachteile verursachen.

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