Zwangs- & Teilungsversteigerung als Tätigkeitsschwerpunkt
Rechtsanwalt Dr. Clemente ist aufgrund seiner Spezialisierung im Bereich der Grundschuld – unterstützt durch über 100 Publikationen – auch ein gefragter Experte für Zwangs- und Teilungsversteigerungen. Er kennt die komplexen Stolperfallen beider Verfahren und entwickelt praxisgerechte Lösungen.
Aktuell arbeitet er zudem an einem Arbeitsbuch „Teilungsversteigerung & mehr“, das voraussichtlich im Sommer 2025 erscheint. In diesem Werk werden sämtliche Aspekte – vom Prozessablauf über bestehende Grundschulden bis zur Erlösverteilung – ausführlich und leicht verständlich erläutert.
Zwangsversteigerung
Die Zwangsversteigerungist in vielen Fällen die praktische „Bewährungsprobe“, ob eine Grundschuld effektiv als Sicherungsmittel funktioniert. Ein Gläubiger kann nach § 1147 BGB (i. V. m. § 1192 Abs. 1 BGB) durch eine Zwangsversteigerung die Befriedigung aus dem Grundstück erwirken.
Verfahrensdauern liegen häufig zwischen 1 und 2 Jahren, können aber durchaus länger sein. Dr. Clemente betreut seit Jahrzehnten Zwangsversteigerungen für private Gläubiger wie auch Kreditinstitute und hat unter anderem im „Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht“ (Carl Heymanns Verlag, 6. Auflage, 2025) zum Thema „Zwangsversteigerung/(Instituts-)Zwangsverwaltung“ publiziert.
Teilungsversteigerung
Die Teilungsversteigerung gilt als die „Kür“ gegenüber einer regulären Zwangsversteigerung und wird genutzt, um gemeinsam gehaltenes Immobilieneigentum zu Geld zu machen. Sie ist in §§ 180 ff. ZVG geregelt und kann von jedem Miteigentümer beantragt werden, wenn eine Teilung in Natur nicht möglich ist.
Laut einem vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebenen Forschungsbericht (Böttcher/Keller/Schneider/Beeneken) ist die Teilungsversteigerung „sehr komplex“ und für Betroffene häufig „kaum überschaubar“. Punkte wie „bestehen bleibende Rechte“ (§ 182 Abs. 1 ZVG) und der Ausgleichsbetrag (§ 182 Abs. 2 ZVG) erweisen sich oft als Stolpersteine. Überraschungen treten beispielsweise auf, wenn ein Miteigentümer zu spät erfährt, dass sein Anteil nicht wie gedacht versteigert werden kann, oder ein Ersteher erst nach Zuschlag die Bedeutung einer Sicherungsgrundschuld erkennt.
Fachwissen & Lösungsansätze
Gerade wenn Sicherungsgrundschulden bestehen bleiben, sind vertiefte Kenntnisse im „Bankrecht aus den hintersten Abteilungen des Grundschuldwesens“ unverzichtbar.
Rechtsanwalt Dr. Bothe erwähnt Rechtsanwalt Dr. Clemente in der zweiten Auflage seines Buches „Die Teilungsversteigerung“ unter der Überschrift „Wagnis Teilungsversteigerung – ein paar offene Worte zum Geleit“ bei Rn. 6. Er schreibt:
«Was etwa bestehen bleibende Rechte im geringsten Gebot betrifft, wegen § 182 Abs. 1 ZVG stets ein ganz kardinaler Punkt, spielt Sachenrecht aus hintersten Abteilung des Grundschuldwesens hinein nebst dem zugehörigen Recht der Kreditsicherheiten, also speziellstes Bankrecht. Und wer von uns hätte jemals zuvor etwas von Clemens Clemente gehört?»
Um den Hintergrund dieser Frage zu verstehen, muss man sich vor Augen führen, dass Dr. Bothe Fachanwalt für Familien- und Erbrecht ist, während Rechtsanwalt Dr. Clemente auf das Grundschuldwesen und Kreditsicherheiten spezialisiert ist. Als Autor eines in vier Auflagen erschienenen Buches über das Recht der Sicherungsgrundschuld und von über 100 Publikationen rund um die Grundschuld verfügt Dr. Clemente über besondere Kenntnisse. Er kennt die erwähnten „Kardinalpunkte“ aus dem „Effeff“.
Tatsächlich sind Teilungs- und Zwangsversteigerungen für viele Beteiligte kaum durchschaubar. Genau hier setzt Dr. Clemente an: Er berät Mandanten frühzeitig, um Stolperfallen zu vermeiden – von der Vorbereitung bis zur Abwicklung des Erlöses.