Grundschuld und Sicherungsgrundschuld – Tätigkeitsschwerpunkt
Die Grundschuld – insbesondere in ihrer Ausprägung als Sicherungsgrundschuld – spielt eine zentrale Rolle im deutschen Kreditsicherungsrecht. Rechtsanwalt Dr. Clemente befasst sich seit Jahrzehnten schwerpunktmäßig mit diesem Thema. Mit über 100 Fachpublikationen zählt er zu den führenden Experten auf diesem Gebiet.
Was ist eine Sicherungsgrundschuld?
Die Sicherungsgrundschuld hat sich als das maßgebliche Kreditsicherungsmittel in der deutschen Rechtspraxis etabliert und die Hypothek weitgehend verdrängt. Bereits 1985 veröffentlichte Rechtsanwalt Dr. Clemente die erste Auflage seines Fachbuchs „Recht der Sicherungsgrundschuld“, damals unter dem Titel „Die Sicherungsgrundschuld in der Bankpraxis“.
Seit der gesetzlichen Einführung des Begriffs durch das Risikobegrenzungsgesetz 2008 (§ 1192 Abs. 1a BGB) ist die Sicherungsgrundschuld als „Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs“ rechtlich definiert. Im Gegensatz zur klassischen Hypothek ist sie nicht an das Bestehen einer konkreten Forderung gebunden – was sowohl Vorteile als auch juristische Herausforderungen mit sich bringt.
Der Sicherungsvertrag – das juristische Rückgrat
Die rechtliche Grundlage der Sicherungsgrundschuld ist der sogenannte Sicherungsvertrag. Er regelt, welche Forderungen durch die Grundschuld gesichert werden – etwa Darlehensforderungen einer Bank. Obwohl im Gesetz nur am Rande erwähnt, kommt dem Sicherungsvertrag in der Praxis erhebliche Bedeutung zu.
Die Vertragsgestaltung erfolgt zumeist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Kreditgeber – mit der Folge, dass diese regelmäßig durch Gerichte auf Transparenz und Wirksamkeit geprüft werden. Bereits 1983 kritisierte Dr. Clemente in einem Aufsatz in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) die damalige Formularpraxis der Banken – ein Thema, das bis heute aktuell geblieben ist.
BGH-Rechtsprechung – Prägende Grundsatzurteile
Zahlreiche Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) haben den rechtlichen Rahmen der Sicherungsgrundschuld konkretisiert. Sie betreffen u. a.:
- die Sicherung von Drittverbindlichkeiten
- die Reichweite formularmäßiger Zweckbestimmungen
- und die Zulässigkeit nachträglicher Änderungen durch AGB
Eine Auswahl prägender Entscheidungen:
- BGHZ 83, 56 (1982) – Sicherung fremder Verbindlichkeiten
- BGHZ 99, 203 (1986) – Abänderung mündlicher Sicherungsabreden
- BGHZ 109, 197 (1989) – Wechselverbindlichkeiten ohne ursprüngliche Absicht
- BGHZ 131, 55 (1995) – Überraschende Klauseln in Formularverträgen
→ Eine ausführliche Darstellung finden Sie in den FAQ zur Sicherungsgrundschuld.
Rechtsprechung des EuGH – Neue Maßstäbe im Verbraucherschutz
Während der BGH lange Zeit primär auf Transparenz und Angemessenheit von Klauseln abstellte (§§ 305c, 307 BGB), geht der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Richtlinie 93/13/EWG weiter:
„Dem Gebot von Treu und Glauben kann durch den Gewerbetreibenden Genüge getan werden, indem er sich gegenüber der anderen Partei, deren berechtigten Interessen er Rechnung tragen muss, loyal und billig verhält.“
Nach Ansicht des EuGH genügt es nicht, dass Klauseln juristisch korrekt sind – sie müssen auch der mutmaßlichen Zustimmung eines Verbrauchers bei fairer Verhandlung entsprechen.
Rechtsanwalt Dr. Clemente sieht hierin einen notwendigen Kurswechsel: Die BGH-Rechtsprechung muss künftig stärker europarechtskonform interpretiert werden, um dem Verbraucherschutz gerecht zu werden.