Was ist eine Grundschuld?
Der Inhalt der Grundschuld wird in § 1191 Abs. 1 BGB dahingehend bestimmt, „dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist“. Die Realisierung der Haftung aus der Grundschuld erfolgt jedoch durch Zwangsvollstreckung (Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung), siehe § 1147 BGB.
§ 1147 BGB:
„Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.“
Der Gesetzgeber hat die Grundschuld somit als ein selbständiges, von einer Forderung unabhängiges Recht ausgestaltet, während die Hypothek ein von einer Forderung abhängiges Recht ist. Die Grundschuld kann daher als abgesplitterter Teil des Grundeigentums bezeichnet werden und trägt ihren Rechtsgrund in sich.
§ 1191 Abs. 1 BGB (Inhalt der Grundschuld):
„Die Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist.“
Treffend umschreiben die Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches (Band 3, 2. Ausgabe, 1896) die Grundschuld dahingehend, dass sie „dem Berechtigten eine bestimmte Summe Geldes aus dem Grundstücke verschaffen soll, gleichviel, ob eine zur Zahlung derselben verpflichtete Person vorhanden ist oder nicht“. Obwohl der Gesetzgeber die Grundschuld als abstraktes Verwertungsrecht konzipiert hat, wird sie regelmäßig zur Sicherung einer Forderung eingesetzt. Eine solche Grundschuld wird als Sicherungsgrundschuld bezeichnet.