News zur Zwangs- und Teilungsversteigerung
Kompakt erklärt. Mit Verweisen zu vertiefenden Unterseiten.
2026
Beschl. v. 12.01.2026
- V ZB 51/25 -
Der Bundesgerichtshof hob den Beschluss des Landgerichts Essen auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück. Die angefochtene Entscheidung war aufzuheben, weil der Einzelrichter trotz Bejahung eines Zulassungsgrundes das Verfahren nicht nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO an die Kammer übertragen und damit gegen das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen hatte.
2025
Beschl. v. 11.12.2025
- V ZB 70/24 -
Urt. v. 20.11.2025
- V ZB 70/24 -
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Widerspruchsklage gegen einen Teilungsplan trotz hinterlegten Betrags zulässig bleibt und erst mit der Auskehr des hinterlegten Betrags an einen Beteiligten unzulässig wird, wobei sodann eine Bereicherungsklage möglich ist.
Materiellrechtlich bejaht der BGH ein besseres Recht des beschränkt auf den Nachlass haftenden Staatserben am Versteigerungserlös und verneint einen gesetzlichen Löschungsanspruch nach § 1179a BGB, weil dieser die durch die Dürftigkeitseinrede vermittelte Haftungsbeschränkung unterlaufen würde.
- 17 UF 63/25 -
Die Offenkundigkeit der Vertretungsmacht liege nicht bereits deshalb vor, weil sich diese aus dem elektronischen Handelsregister (handelsregister.de) ergebe. Maßgeblich sei vielmehr, ob dem Vollstreckungsgericht die Vertretungsbefugnis im Termin tatsächlich ohne weitere Nachforschungen bekannt sei. Eine erst durch Einsichtnahme in Registerdaten herzustellende Kenntnis genüge nicht.
Das Gericht betont, dass der Vertretungsnachweis unmittelbar im Anschluss an die Gebotsabgabe zu führen ist; die verbleibende Bietzeit darf nicht zur Nachreichung genutzt werden. Die Zurückweisung des Gebots war daher rechtmäßig.
In der Praxis zeigt sich zunehmend (vgl. AG Essen v. 29.07.2025, LG Berlin II vom 24.04.2025 und AG Köln v. 13.03.2025), dass in Zwangsversteigerungsterminen für Gesellschaften geboten wird, ohne den erforderlichen Handelsregisterauszug oder einen sonstigen tauglichen Vertretungsnachweis vorzulegen. Der Beschluss verdeutlicht, dass dieses Vorgehen erhebliche Risiken birgt: Fehlt der Nachweis im Zeitpunkt der Gebotsabgabe, ist das Gebot unwirksam – selbst dann, wenn sich die Vertretungsbefugnis objektiv aus dem Register ergibt.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung – insbesondere zur Frage, ob ein aus dem elektronischen Handelsregister ersichtlicher Vertretungsstatus als offenkundig gilt – hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Beschl. v. 19.08.2025
- 17 UF 63/25 -
Das Gericht verkennt, dass die bestehen gebliebene Grundschuld wirtschaftlich Teil des Erwerbspreises ist; die Entscheidung reduziert im Ergebnis nachträglich den Zuschlagspreis.
Beschl. v. 29.07.2025
- 10 T 136/25 -
* Die Rechtsbeschwerde war beim Bundesgerichtshof unter dem Az. V ZB 51/25 anhängig. Mit Beschluss vom 12. Januar 2026 hat der BGH den Beschluss des LG Essen vom 29. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Beschl. v. 08.07.2025
- V ZB 94/20 -
Beschl. v. 02.07.2025
- V ZB 63/23) -
Urteil v. 02.07.2025
- V ZB 63/23 -
Beschl. v. 26.06.2025
- V ZB 64/24 -
Der BGH entschied, dass die Bestellung eines Zustellungsvertreters rechtmäßig war, da sie der zügigen Durchführung der Zwangsversteigerung dient. Die Zustellung an den Vertreter ist einer persönlichen Zustellung gleichgestellt.
Beschl. v. 12.06.2025
- 19 W 57/23 -
Das Gericht stellte fest, dass die Zwangsverwaltung nicht primär der Vorbereitung der Versteigerung dient, sondern der wirtschaftlichen Nutzung des Objekts. Die Nichtvermietung war daher eine Pflichtverletzung.
Beschl. v. 09.05.2025
- BLw 2/24 -
Beschl. v. 24.04.2025
- 80 T 102/25 -
Das Gericht stellte klar, dass nach einem zulässigen Antrag auf Sicherheitsleistung kein Ermessensspielraum besteht und der Rechtspfleger diese konkludent verlangt hatte. Da die Sicherheit nicht erbracht wurde, war die Zurückweisung des Gebots rechtmäßig.
* Der sofortigen Beschwerde lag ein bewusst inszeniertes Höchstgebot sowie eine gezielt herbeigeführte Zurückweisung des Gebots zugrunde, um anschließend dem Ersteher die Rücknahme der Beschwerde gegen Zahlung anzubieten.
Beschl. v. 27.03.2025
- V ZB 27/24 -
Der BGH bestätigte die Entscheidung und betonte, dass Rechtsanwälte auch in privaten Verfahren zur elektronischen Übermittlung verpflichtet sind. Diese Verpflichtung dient der Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs und ist verhältnismäßig.
Beschl. v. 20.03.2025
- V ZB 32/24 -
Der BGH entschied, dass die Fortführung des Verfahrens gerechtfertigt sei, da keine Übergangsvorschriften für laufende Verfahren existieren. Ein Neustart des Verfahrens nach neuen Vorschriften wäre unpraktikabel und mit erheblichen Kosten verbunden.
Bsschl. v. 20.03.2025,
- V ZB 58/23 -
Der BGH stellte klar, dass die Übertragung der Antragstellerrolle kraft Gesetzes erfolgt und keine eigenständige Anfechtbarkeit besteht. Zwischenentscheidungen im Vollstreckungsverfahren sind nur eingeschränkt anfechtbar.
Beschl. v. 21.03.2025,
- 185 K 2/23 -
Beschl. v. 20.03.2025,
- V ZB 63/23 -
2024
Beschl. v. 17. 12. 2024 –
- 7 T 3848/23 ZVG -
Das Landgericht München II gab der Beschwerde statt, hob den Zuschlagsbeschluss auf und erteilte dem Antragsgegner den Zuschlag über 1,8 Mio. €. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung des Begriffs „sofort“ in § 67 Abs 1 S. 1 ZVG* zugelassen.
Das Landgericht München II gab der Beschwerde statt, hob den Zuschlagsbeschluss auf und erteilte dem Antragsgegner den Zuschlag über 1,8 Mio. €. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung des Begriffs „sofort“ in § 67 Abs 1 S. 1 ZVG* zugelassen.
* § 67 Abs 1 S. 1 ZVG bestimmt: "Ein Beteiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde, kann Sicherheitsleistung verlangen, jedoch nur sofort nach Abgabe des Gebots."
** Die Rechtsbeschwerde war beim Bundesgerichtshof unter dem Az. V ZB 70/24 anhängig. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 hat der BGH den Beschluss des LG München II aufgehoben und den Zuschlag wegen Verfahrensfehlern versagt; das Verfahren ist damit wieder beim Versteigerungsgericht anhängig.
Beschl. v. 18.07.2024,
- V ZB 43/23 -
Der BGH entschied, dass ein solches Verhalten gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens verstößt. Die Verfahrensregeln sollen sicherstellen, dass das Grundstück zu einem angemessenen Preis versteigert wird.
Urt. v. 16.07.2024,
- 36 O 1607/23 -
Das LG Memmingen wies die Klage ab, da § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG ausdrücklich auch den Wegfall einer Gesamtgrundschuld nach Zuschlag erfasst und der Ersteher den Grundschuldbetrag samt Zinsen zusätzlich zum Bargebot schuldet.
Beschl. v. 06.06.2024 ,
- V ZB 31/23 -
Der BGH hob den Zuschlagsbeschluss auf, da die Einzelausbietung gesetzlich vorgeschrieben ist und nicht nachgewiesen wurde, dass eine Gesamtausbietung zu einem höheren Erlös geführt hätte. Der Zuschlag wurde versagt.
Rechtsprechung im Blick – eigene Lage prüfen
Die aufgeführten Fälle und Entscheidungen zeigen die Dynamik in der Rechtsprechung zur Zwangs- und Teilungsversteigerung. Lassen Sie prüfen, wie sich aktuelle Urteile auf Ihren konkreten Fall auswirken.