Schlüsselbegriffe zuerst – der Zugang zur Materie
Zu Beginn werden die zentralen Begriffe der Teilungsversteigerung anhand zahlreicher Beispiele vermittelt. Ohne deren Verständnis bleibt das Verfahren schwer zugänglich – Begriffe wie geringstes Gebot, Deckungsgrundsatz, Übernahmeprinzip, Bardeckung und Zuzahlungspflicht sind Grundvoraussetzung für jede strategische Entscheidung.
Das Schaubild mag auf den ersten Blick komplex wirken. Tatsächlich dreht sich alles um wenige, aber maßgebliche Begriffe. Deren Inhalt wird im Arbeitsbuch anhand praktischer Fälle erläutert – vgl. die Leseprobe (Bardeckung / Übernahme).
Verzahnung mit materiellem Recht
Die Teilungsversteigerung ist kein rein formelles Verfahren. Sie erfordert solides Grundwissen im materiellen Recht (BGB, Sachenrecht, Schuldrecht) und im Verfahrensrecht (ZVG, ZPO). Wer das Zwangsversteigerungsgesetz verstehen und anwenden möchte, muss beide Rechtsbereiche zusammendenken.
„Die Teilungsversteigerung erfordert Grundwissen im materiellen Recht und im Verfahrensrecht. Ohne Kenntnisse des materiellen Rechts lässt sich das Zwangsversteigerungsgesetz nicht verstehen. Das Recht der Zwangsversteigerung ist untrennbar mit dem materiellen Recht verzahnt."
(Forschergruppe Böttcher/Keller/Schneider/Beeneke, Abschlussbericht des BMJ – Langfassung, S. 307)
Das Arbeitsbuch baut daher auf einer fundierten Aufarbeitung des materiellen Rechts auf und erläutert, wie sich sachenrechtliche Fragen (z. B. Grundschuldrecht, Sicherungsvereinbarung, Rückgewähranspruch) unmittelbar auf das Versteigerungsverfahren und die Erlösverteilung auswirken.
Bestehen bleibende Rechte – Fokus Sicherungsgrundschuld
In der Teilungsversteigerung bleiben im Grundbuch eingetragene Rechte – insbesondere Grundschulden und Hypotheken – regelmäßig bestehen, wenn sie im geringsten Gebot enthalten sind. Der Ersteher erwirbt das Grundstück damit belastet. Besonders herausfordernd ist die Situation bei bestehen bleibenden Sicherungsgrundschulden: Hier divergieren das dingliche Grundpfandrecht und der gesicherte persönliche Anspruch, was zu schwer überschaubaren Konsequenzen für alle Beteiligten führt.
„Auch die Fragen nach den bestehen bleibenden Rechten (...), dem sogenannten Ausgleichsbetrag bei unterschiedlicher Belastung der Miteigentumsanteile nach § 182 Abs. 2 ZVG und die Problematik des Rückgewähranspruchs bei bestehenbleibenden Sicherungsgrundschulden sind sehr komplex und [...] kaum überschaubar."
(BMJ-Abschlussbericht – Langfassung, S. 307)
„Das Recht der Sicherungsgrundschuld gilt vielmehr zu Recht als ganz besonders kompliziert. [...] Das deutsche Deckungs- und Übernahmeprinzip (§§ 40 Abs. 1, 52 Abs. 1, 90 f ZVG) trägt mit Zuzahlung und Schuldübernahme schwer an der fehlenden Akzessorietät."
(Bartels/Noll, Rechtsvergleichende Forschung zur Reform des ZVG, S. 13)
Das Arbeitsbuch behandelt daher ausführlich die Realisierung des Werts einer bestehen gebliebenen Grundschuld: Ablösung durch Ersteher oder Alteigentümer, Rückgewähranspruch, Mitwirkungspflichten und Geltendmachung durch den Gläubiger.
Ablösung durch den Ersteher
- Keine Pflicht / aber Recht zur Ablösung
- Abzulösende Ansprüche: Grundschuldkapital, -zinsen, Teilvalutierung
- Grundschuld in der Hand des Gläubigers: Besonderheiten und Pflichten
- Berechnung des Ablösebetrags bei Zuzahlung
Ablösung / Rückgewähr durch Alteigentümer
- Anspruch auf Rückgewähr / Abtretung statt Löschung
- Pflicht zur Abtretung trotz Löschungsbewilligung
- Gemeinschaftlicher Anspruch & Mitwirkung der Miteigentümer
- Einziehungsrecht einzelner Miteigentümer
Geltendmachung durch den Gläubiger
- Recht zur Geltendmachung der Grundschuld nach Zuschlag
- Pflicht zur Geltendmachung? – Haftungsfragen
- Vollstreckung aus der Grundschuld gegen Ersteher
Zuzahlung und Zuzahlungspflichten
Wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert und eine bestehen bleibende Grundschuld übernimmt, entsteht häufig eine Zuzahlungspflicht: Der Ersteher muss an die übrigen Miteigentümer einen Ausgleich zahlen, weil er die Grundschuldbelastung übernommen hat, ohne dafür den vollen Erlösanteil zu leisten. Die Berechnung dieser Zuzahlung ist eine der komplexesten Fragen in der Praxis.
Das Arbeitsbuch erläutert die Berechnung des Zuzahlungsbetrags, die maßgeblichen Zeitpunkte, die Auswirkungen auf den Teilungsplan sowie typische Streitpunkte und deren strategische Behandlung – stets anhand von Fallbeispielen.
Nach dem Zuschlag: Erlösverteilung und Auseinandersetzung
Häufig schließt sich an den Zuschlag ein langwieriger Streit um die Verteilung des Versteigerungserlöses an. In dokumentierten Fällen dauerte die Freigabe des hinterlegten Erlöses 2,2 bis 2,6 Jahre – zusätzlich zur Verfahrensdauer der Versteigerung selbst. Das Arbeitsbuch gibt praxistaugliche Strategien an die Hand, wie Miteigentümer ihren Anteil sichern und die Auseinandersetzung beschleunigen.
Rund um die Erlösteilung
- Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft am Erlös
- Berichtigung einer Gesamtschuld (§ 755 BGB) / Teilhaberschuld (§ 756 BGB)
- Einziehung und Teilung / Teilung in Natur / Zug-um-Zug
- Quote: Grundsatz und Korrekturen
- Kein Gesamtauseinandersetzungsverfahren mehrerer Gemeinschaften
- Zurückbehaltungsrecht & Aufrechnung
Nichtzahlung des Meistgebots & Wiederversteigerung
- Ausführung des Teilungsplans (Sicherungshypothek, Zinsfragen)
- Forderungsübertragung und Zahlungsanspruch
- Wiederversteigerung: Titel, Klausel, Zustellung, Antrag, geringstes Gebot
- Erlösanrechnung & § 118 ZVG
- Vollstreckung in sonstiges Vermögen
- Vollstreckung durch einen Alteigentümer
Fazit: Das Arbeitsbuch deckt alle mit der Teilungsversteigerung zusammenhängenden Themen praxisnah ab – von den Schlüsselbegriffen über bestehen bleibende Rechte und Zuzahlungspflichten bis hin zur vollständigen Erlösverteilung.
Häufige Fragen zum Arbeitsbuch und zur Teilungsversteigerung
Über den Autor
Dr. Clemens Clemente ist Rechtsanwalt und seit vielen Jahren auf das Recht der Teilungsversteigerung und das Grundschuldrecht spezialisiert. Er hat zahlreiche Miteigentümer, Ersteher und Gläubiger in Versteigerungsverfahren beraten und begleitet.
Als Autor ist Dr. Clemente mit dem Rechtsgebiet bestens vertraut: Sein Werk wird in der Fachliteratur bereits zitiert – so etwa in Bothe, Die Teilungsversteigerung, 2. Aufl.:
„Was etwa bestehen bleibende Rechte im geringsten Gebot betrifft, [...] spielt Sachenrecht aus hintersten Abteilungen des Grundschuldwesens hinein nebst dem zugehörigen Recht der Kreditsicherheiten, also speziellstes Bankrecht. Und wer von uns hätte jemals zuvor etwas von Clemens Clemente gehört?"
(Bothe, Die Teilungsversteigerung, 2. Aufl., Rn. 6)
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