Das Vergleichsangebot – ein weiteres Beispiel aus der Praxis (Köln)


Ausschnitt aus dem Zuschlagsbeschluss AG Köln
Zuschlagsbeschluss AG Köln: Zuschlag über 2.055.000 €.

1. Die Versteigerung

Im März 2025 erging vor dem Amtsgericht Köln der Zuschlag auf das Meistgebot in Höhe von 2.055.000 €.

Ein weiteres Gebot (höher) wurde unmittelbar zurückgewiesen, da die geforderte Sicherheitsleistung nicht nachgewiesen war (§§ 69 Abs. 4, 70 ZVG). Das vorherige Meistgebot blieb wirksam; der Zuschlag wurde erteilt.


Ausschnitt aus dem Vergleichsangebot
Vergleichsvorschlag: Rücknahme der Beschwerde gegen 35.000 €.

2. Beschwerde & Vergleichsvorschlag

Nach dem Zuschlag wurde Beschwerde angekündigt und zeitgleich ein Vergleich angeboten: Rücknahme der Beschwerde gegen Einmalzahlung (35.000 €) – befristet bis zum 16.04.2025.

Begründung: Man rechne zwar mit hohen Erfolgsaussichten, wolle jedoch Aufwand und Verzögerungen vermeiden und „schnell Rechtssicherheit“ schaffen.


3. Das Muster

Erkennbares Schema: Teilnahme am Termin trotz (oder mit) formalen Defiziten, anschließende Beschwerde und sodann Angebot einer „einvernehmlichen Lösung“ gegen Zahlung.


Fazit

Auch in diesem Fall zeigt sich: Ohne ordnungsgemäße Sicherheitsleistung bleibt ein Gebot wirkungslos; eine darauf aufbauende Beschwerde bietet regelmäßig keine tragfähige Grundlage. Vergleichsvorschläge sind als taktische Option zu werten – Entscheidung nach nüchterner Risiko-/Kostenabwägung.

Unwirksames Gebot, Zuschlagsbeschwerde – wie reagieren?

Zuschlagsbeschwerde, Vergleichsangebote, Druck durch Gegner – wer die Mechanismen kennt, bleibt handlungsfähig. Eine spezialisierte Einschätzung zeigt, wann Sie zahlen sollten – und wann nicht.

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