Das Vergleichsangebot – ein weiteres Beispiel aus der Praxis (Köln)
1. Die Versteigerung
Im März 2025 erging vor dem Amtsgericht Köln der Zuschlag auf das Meistgebot in Höhe von 2.055.000 €.
Ein weiteres Gebot (höher) wurde unmittelbar zurückgewiesen, da die geforderte Sicherheitsleistung nicht nachgewiesen war (§§ 69 Abs. 4, 70 ZVG). Das vorherige Meistgebot blieb wirksam; der Zuschlag wurde erteilt.
2. Beschwerde & Vergleichsvorschlag
Nach dem Zuschlag wurde Beschwerde angekündigt und zeitgleich ein Vergleich angeboten: Rücknahme der Beschwerde gegen Einmalzahlung (35.000 €) – befristet bis zum 16.04.2025.
Begründung: Man rechne zwar mit hohen Erfolgsaussichten, wolle jedoch Aufwand und Verzögerungen vermeiden und „schnell Rechtssicherheit“ schaffen.
3. Das Muster
Erkennbares Schema: Teilnahme am Termin trotz (oder mit) formalen Defiziten, anschließende Beschwerde und sodann Angebot einer „einvernehmlichen Lösung“ gegen Zahlung.
Fazit
Auch in diesem Fall zeigt sich: Ohne ordnungsgemäße Sicherheitsleistung bleibt ein Gebot wirkungslos; eine darauf aufbauende Beschwerde bietet regelmäßig keine tragfähige Grundlage. Vergleichsvorschläge sind als taktische Option zu werten – Entscheidung nach nüchterner Risiko-/Kostenabwägung.