Wenn § 50 ZVG weiter wirkt – Fall Memmingen

Einleitung

In diesem Fall geht es um den Anwendungsbereich des § 50 Abs. 2 ZVG: Was passiert, wenn ein bei Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigtes Recht (z. B. eine Gesamtgrundschuld) erst nach Zuschlag erlischt? Der Fall des LG Memmingen zeigt, dass auch dann die Zuzahlungspflicht nach § 50 ZVG greifen kann.

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§ 50 ZVG [Erhöhung des zu zahlenden Betrages]:

(1) 1Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Bargebot auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. 2In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für das berücksichtigte Recht getroffenen Bestimmungen maßgebend.

(2) Das gleiche gilt:
1. wenn das Recht bedingt ist und die aufschiebende Bedingung ausfällt oder die auflösende Bedingung eintritt;
2. wenn das Recht noch an einem anderen Grundstück besteht und an dem versteigerten Grundstück nach den besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt.

(3) Haftet der Ersteher im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 zugleich persönlich, so ist die Erhöhung des zu zahlenden Betrags ausgeschlossen, soweit der Ersteher nicht bereichert ist.


1. Ausgangslage – Teilungsversteigerung mehrerer Grundstücke

In einem Nachlassverfahren ordnete das Amtsgericht Neu-Ulm die Teilungsversteigerung von elf Grundstücken in Oberroth an. Auf zehn dieser Grundstücke lastete eine Gesamtgrundschuld über 10 225,84 € nebst 12 % Zinsen, zugunsten der Sparkasse Neu-Ulm/Illertissen, später an die Erbengemeinschaft übertragen.

Nach Zuschlagserteilung für das Grundstück Flurnr. 173 blieb die Grundschuld bestehen. Kurz darauf verzichtete die Sparkasse auf die Grundschuld, und die Gemeinde Oberroth (Ersteherin eines anderen Grundstücks) leistete eine Zahlung an die Erbengemeinschaft.


2. Der Streit nach dem Zuschlag

Der Ersteher des Flurstücks 173 meinte, durch die Zahlung der Gemeinde Oberroth sei die Gesamtgrundschuld erloschen – eine eigene Zuzahlung sei nicht mehr geschuldet. Er verlangte den unter Vorbehalt gezahlten Betrag von 11 186,32 € zurück.

Die Erbengemeinschaft wandte ein, die Grundschuld sei bei Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt worden; der Ersteher habe sich den Nominalbetrag auf sein Bargebot anrechnen lassen und müsse deshalb nach § 50 ZVG nachzahlen.


3. Die Entscheidung des LG Memmingen

Das Landgericht Memmingen wies die Klage ab. Der Ersteher müsse den Betrag nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG leisten, weil das Recht – die Gesamtgrundschuld – zwar nach dem Zuschlag erloschen sei, dieser zeitliche Ablauf aber gerade unter die Norm falle.

§ 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG erfasse den Fall des Wegfalls des Rechts nach Wirksamwerden des Zuschlags. Nur so behalte die Vorschrift einen eigenständigen Anwendungsbereich neben § 50 Abs. 1 ZVG. Andernfalls wäre sie überflüssig.

Auch Sinn und Zweck sprächen dafür: Der Ersteher sei um den Kapitalbetrag der Grundschuld bereichert, denn er habe ihn bei seinem Gebot in Abzug gebracht, ohne jemals dafür gezahlt zu haben. Die Zuzahlungspflicht stelle den gerechten Ausgleich her.


4. Anwendung des § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG im Fall Memmingen

Der Sachverhalt des LG Memmingen erfüllt genau den Tatbestand des § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG: Die bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Gesamtgrundschuld bestand im Zeitpunkt des Zuschlags noch an mehreren Grundstücken, erlosch jedoch erst nach Zuschlag an dem vom Kläger ersteigerten Grundstück.

Damit greift die gesetzliche Folge der Norm – der Ersteher muss außer dem Bargebot auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals leisten. Entscheidend ist, dass das Erlöschen des Rechts nach Zuschlag eingetreten ist und somit der Anwendungsbereich des § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG eröffnet wird. Das Gericht betont, dass nur diese Auslegung der Vorschrift einen eigenständigen Sinn gegenüber § 50 Abs. 1 ZVG verleiht.

Der Kläger hatte den Vorteil, dass er den Nennbetrag der Grundschuld bereits bei seinem Gebot in Abzug bringen konnte, ohne ihn tatsächlich gezahlt zu haben. Durch die vom Gericht bestätigte Zuzahlungspflicht wird dieser Vorteil ausgeglichen – das entspricht dem Zweck des § 50 ZVG, eine ausgewogene Lastenverteilung zwischen Ersteher und Gläubiger sicherzustellen.

Ergebnis: Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Ersteher musste die Zuzahlung in Höhe von 11 186,32 € leisten, weil die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG vollständig erfüllt waren.

Fazit: Die zeitliche Grenze des § 50 ZVG liegt nicht vor, sondern hinter dem Zuschlag. Der Ersteher trägt die Gesamtbelastung – auch wenn die Grundschuld später erlischt.

§ 50 ZVG richtig verstanden – bevor aus Vorteil Pflicht wird.

Wer im Versteigerungsverfahren die Rechtsfolgen des § 50 ZVG kennt, vermeidet teure Irrtümer. Eine präzise Beratung zeigt, wann Zuzahlungspflichten greifen – und wie Sie sie rechtzeitig vermeiden.

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