Das Nachspiel eines zurückgewiesenen Gebots – Fall Essen
1. Die Versteigerung
Am 21. März 2025 fand vor dem Amtsgericht Essen die Zwangsversteigerung einer größeren Wohnanlage statt. Zahlreiche Bieter gaben Angebote ab – über mehrere Millionen €.
Der bereits aus Berlin und Köln bekannte G gab als Vertreter einer Gesellschaft mehrere Gebote ab, konnte aber trotz Nachfrage keine gültige Sicherheitsleistung nachweisen. Das Gericht stellte fest, dass weder Überweisung noch Bürgschaft vorlagen, und **wies das Gebot zurück** (§ 70 ZVG). Ein weiterer Widerspruch wurde protokolliert, blieb aber wirkungslos.
Der Zuschlag ging schließlich an eine Immobiliengesellschaft, die das höchste zulässige Gebot abgegeben hatte.
2. Das Schreiben danach
Einige Zeit später erreichte die Ersteherin ein Schreiben eines Anwalts, der den Bieter vertrat, für den G das Gebot abgegeben hat. Darin wird – wie schon in anderen Fällen – eine angeblich „nicht aussichtslose“ Beschwerde in Aussicht gestellt.
Wörtlich heißt es, die Parteien sollten sich „den fiktiven Veräußerungsgewinn schon jetzt ungefähr hälftig teilen“. Im Klartext: Die Ersteher sollten eine Zahlung leisten, um ein drohendes Rechtsmittelverfahren zu vermeiden.
3. Das wiederkehrende Muster
Auch hier zeigt sich das bekannte Schema:
Gebot ohne Sicherheit → Beschwerde → Vergleichsangebot.
Die rechtliche Bewertung ist eindeutig – ohne Sicherheitsleistung kein wirksames Gebot, und ohne wirksames Gebot kein Beschwerderecht. Die angebotene „Teilhabe am Gewinn“ bleibt damit ein bloß taktisches Mittel ohne Grundlage.
Fazit
Der Fall Essen verdeutlicht, dass sich die Gerichte konsequent an das Zwangsversteigerungsrecht halten: Sicherheit bedeutet Sicherheit – wer sie nicht rechtzeitig erbringt, scheidet aus. Nachträgliche Angebote oder „Vergleiche“ ändern daran nichts.