Realistisch ist eine Verfahrensdauer von mindestens einem Jahr, nicht selten auch darüber hinaus.
Nach den Erhebungen von Stöber gilt eine Verfahrensdauer von 1 Jahr 9 ½ Monaten als „durchaus üblich“. In einem Bericht der Forschungsgruppe Böttcher/Keller/Schneider/Beeneken wurde angegeben, dass die Durchschnittsdauer ca. zwei Jahre betragen kann – insbesondere bei selbstgenutzten Wohnimmobilien, Wohnungseigentum und Mehrfamilienhäusern.
Quellen zur Verfahrensdauer anzeigen
- Stöber, MittBayNot 1999, 445, FN 48.
- Böttcher/Keller/Schneider/Beeneken, Teil I Rechtstatsachen, S. 150.
Fazit: Geduld ist gefragt. Die Teilungsversteigerung sollte daher wirklich die ultima ratio bleiben. Eine gütliche Einigung ist in vielen Fällen sinnvoll und empfehlenswert, schon wegen des erheblichen Zeit- und Kostenaufwands.
Ein Anspruch auf freihändige Verwertung besteht nicht; selbst wenn diese wirtschaftlich vorteilhafter erscheint. Das Gesetz sieht grundsätzlich das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilungsversteigerung vor (§§ 749, 753 BGB). Ein Anspruch auf freihändigen Verkauf besteht hingegen nicht, da dies die Zustimmung aller Miteigentümer erfordert.
Quellen zur freihändigen Verwertung anzeigen
- OLG Bremen, Beschl. v. 22.08.2017 – 5 WF 62/17, Rn. 12 (juris) – kein Anspruch.
- OLG Köln, Beschl. v. 18.09.2018 – 3 W 36/18, Rn. 5 (juris) – abweichende Ansicht im Einzelfall.