Erwerbspreis / Kaufpreis in der Zwangsversteigerung
Der im Zwangsversteigerungsverfahren zu zahlende „Kaufpreis“ ist weniger transparent, als es scheint. Er setzt sich aus dem Bargebot und dem Wert der bestehen gebliebenen Rechte zusammen.
Problematik der bestehen bleibenden Rechte
Der Deckungsgrundsatz führt dazu, dass zum Erwerbspreis nicht nur das Bargebot zählt, sondern auch der Wert der bestehen gebliebenen Rechte. Im Zusammenhang mit der Grundschuld wird häufig übersehen, dass der Ersteher wirtschaftlich belastet bleibt. Zutreffend führt der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urt. v. 29. Januar 2016 – V ZR 285/14, BGHZ 209, 1–8, Rn. 9, aus:
„Die Übernahme der Grundschuld bildet einen Teil des von ihm [Anm.: dem Ersteher] geschuldeten Versteigerungserlöses. Zuzüglich des bar zu zahlenden Teils des geringsten Gebots (§ 49 Abs. 1 ZVG) ergibt sich der Preis, den der Ersteher für das Grundstück zu bezahlen hat.“
Diese Zusammenhänge werden nicht nur von Miteigentümern, sondern auch von externen Bietern häufig verkannt.
Prüfen Sie Ihr Wissen
Wie hoch ist der Erwerbspreis (aus den bestehen bleibenden Rechten), wenn eine mit 18 % verzinsliche Grundschuld über 200.000 € nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibt und der Bieter auf sein Bargebot den Zuschlag erhält?
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Gebot in Bar ohne bestehen bleibende Rechte.
Für den Vergleich nach § 74a, 85a ZVG.
Bestehen bleibende Rechte
Fügen Sie alle bestehen bleibenden Rechte (z. B. Grundschulden, Reallasten) hinzu. Die Summe wird automatisch gebildet.
| Bezeichnung | Betrag (€) | Aktion |
|---|
- Grundschuldzinsen ab Zuschlag (je nach bestehen bleibenden Rechten)
- Grunderwerbsteuer
- Gerichts- und Vollzugsgebühren (Zuschlags- und Eintragungskosten)
- ggf. Makler-/Gutachterkosten außerhalb des Verfahrens
- laufende öffentliche Abgaben (z. B. Grundsteuer) ab Zuschlag
Dies ist eine überschlägige Berechnung ohne Gewähr.