Erwerbspreis in der Zwangsversteigerung berechnen – Bargebot und bestehen bleibende Rechte
Zwangsversteigerung · Teilungsversteigerung · Erwerbspreis

Erwerbspreis in der Zwangsversteigerung berechnen

Wer nur auf das Bargebot schaut, rechnet falsch.

Der wirtschaftliche Kaufpreis in der Zwangsversteigerung und Teilungsversteigerung besteht nicht nur aus dem bar zu zahlenden Meistgebot. Bestehen bleibende Rechte, insbesondere Grundschulden und laufende dingliche Zinsen, können den Erwerb erheblich verteuern.

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Bargebot Bestehen bleibende Rechte Grundschuldzinsen 5/10-Grenze Rechner
Grundsatz

Erwerbspreis berechnen: Was zählt zum Kaufpreis?

Der Erwerbspreis ist der Preis, den der Ersteher wirtschaftlich für das Grundstück aufwendet. Er besteht aus dem Bargebot und dem Wert der bestehen bleibenden Rechte.

Kurzantwort

Der Erwerbspreis in der Zwangsversteigerung ist nicht einfach das Bargebot. Wirtschaftlich maßgeblich ist das Bargebot zuzüglich des Werts der bestehen bleibenden Rechte. Bei Grundschulden müssen außerdem die ab Zuschlag laufenden dinglichen Grundschuldzinsen berücksichtigt werden.

Der im Versteigerungstermin genannte Betrag ist nur der bar zu zahlende Teil. Bleiben Rechte nach den Versteigerungsbedingungen bestehen, übernimmt der Ersteher diese Belastung wirtschaftlich zusätzlich. Gerade bei Grundschulden wird dieser Punkt häufig unterschätzt.

Merksatz

Erwerbspreis = Bargebot + Wert der bestehen bleibenden Rechte

Bestandteil Bedeutung für den Erwerbspreis
Bargebot Der Betrag, den der Ersteher bar an die Gerichtskasse zahlt.
Bestehen bleibende Rechte Belastungen, die durch den Zuschlag nicht erlöschen und wirtschaftlich übernommen werden.
Grundschuld Der Nominalbetrag ist in der Kalkulation regelmäßig zusätzlich zum Bargebot anzusetzen.
Grundschuldzinsen Ab Zuschlag laufende dingliche Zinsen können den Erwerb zusätzlich verteuern.

Der Bundesgerichtshof hat zur bestehen bleibenden Grundschuld klargestellt: Die Übernahme der Grundschuld bildet einen Teil des geschuldeten Versteigerungserlöses. Zusammen mit dem bar zu zahlenden Teil ergibt sich der Preis, den der Ersteher für das Grundstück bezahlt.

Begriffe

Bargebot, Meistgebot, Verkehrswert und Erwerbspreis unterscheiden

In der Praxis werden diese Begriffe häufig vermischt. Das führt zu falschen Gebotsentscheidungen. Der Verkehrswert ist nur der gerichtlich festgesetzte Vergleichswert. Das Bargebot ist der bar zu zahlende Betrag. Der Erwerbspreis beschreibt die wirtschaftliche Gesamtbelastung des Erstehers.

Verkehrswert
Gerichtlich festgesetzter Wert der Immobilie; keine Obergrenze für den Erwerbspreis.
Bargebot
Bar zu zahlender Betrag; allein oft keine tragfähige Kaufpreisbetrachtung.
Meistgebot
Gebot des Höchstbietenden; für Zuschlagsfragen zusammen mit bestehen bleibenden Rechten zu betrachten.
Erwerbspreis
Wirtschaftliche Gesamtbelastung: Bargebot plus bestehen bleibende Rechte und Folgebelastungen.
Grundschuld

Bestehen bleibende Rechte: Warum das Bargebot täuschen kann

Bleibt eine Grundschuld bestehen, verschwindet sie durch den Zuschlag nicht aus dem Grundbuch. Der Ersteher bekommt das Grundstück dann mit dieser Belastung. Für seine Kalkulation reicht es daher nicht, nur das Bargebot und den Verkehrswert nebeneinanderzustellen.

Bargebot
Der Betrag, den der Meistbietende an die Gerichtskasse zahlt.
Nominalbetrag
Der Nennbetrag einer bestehen bleibenden Grundschuld ist wirtschaftlich zusätzlich zu berücksichtigen.
Grundschuldzinsen
Die ab Zuschlag laufenden dinglichen Zinsen können den Erwerb weiter verteuern.
Irrtum
Ein niedriges Bargebot ist nicht automatisch ein günstiger Erwerb.

In der Teilungsversteigerung kommt hinzu, dass Grundbuch, geringstes Gebot und Ausgleichsbeträge nach § 182 ZVG getrennt betrachtet werden müssen. Ohne genaue Prüfung der Versteigerungsbedingungen bleibt jede Gebotsstrategie unvollständig.

Quiz

Prüfen Sie Ihr Wissen

Wie hoch ist der Erwerbspreis, wenn eine mit 18 % verzinsliche Grundschuld über 200.000 € nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibt und der Bieter auf sein Bargebot den Zuschlag erhält?

Welche Aussage ist richtig?
Wählen Sie eine Antwort und prüfen Sie anschließend das Ergebnis.
Hinweis: Bei einer bestehen bleibenden Grundschuld ist der Nominalbetrag zu berücksichtigen. Die ab Zuschlag laufenden dinglichen Zinsen kommen als wirtschaftliche Belastung hinzu.
Rechner

Erwerbspreis-Rechner: Bargebot und bestehen bleibende Rechte addieren

Tragen Sie das Bargebot, den Verkehrswert und die bestehen bleibenden Rechte ein. Der Rechner bildet daraus den wirtschaftlichen Erwerbspreis und stellt ihn dem Verkehrswert gegenüber.

Eingaben

Gebot in bar ohne bestehen bleibende Rechte.

Vergleichswert für die wirtschaftliche Einordnung.

Bestehen bleibende Rechte

Fügen Sie Grundschulden, Reallasten oder sonstige bestehen bleibende Rechte hinzu. Die Summe wird automatisch gebildet.

Bezeichnung Betrag Aktion
Summe bestehen bleibender Rechte
0,00 €
Erwerbspreis
0,00 €
Nicht im Rechner enthalten:
  • Grundschuldzinsen ab Zuschlag, soweit sie konkret auflaufen
  • Grunderwerbsteuer
  • Gerichts- und Eintragungskosten
  • laufende öffentliche Lasten ab Zuschlag
Zuschlagsgrenzen

Erwerbspreis, 5/10-Grenze und 7/10-Grenze

Bei den Zuschlagsgrenzen ist nicht zwingend nur das Bargebot entscheidend. Maßgeblich kann das Meistgebot einschließlich des Werts bestehen bleibender Rechte sein. Genau hier entstehen in der Praxis Fehlkalkulationen.

5/10-Grenze
Zu prüfen ist, ob Bargebot und Wert der bestehen bleibenden Rechte zusammen mindestens die Hälfte des Verkehrswerts erreichen.
7/10-Grenze
Sie setzt ein Antragsrecht voraus und ist in der Teilungsversteigerung für den bloßen Miteigentümer nicht ohne Weiteres eröffnet.
Praxis
Wer die bestehen bleibenden Rechte nicht mitrechnet, beurteilt Zuschlag und Erwerbsrisiko falsch.

Weitere Einzelheiten: 5/10- und 7/10-Grenze in der Teilungsversteigerung.

Fehlerquellen

Häufige Fehler bei der Erwerbspreis-Berechnung

  • Das Bargebot wird mit dem Kaufpreis gleichgesetzt.
  • Bestehen bleibende Grundschulden werden nicht oder nur teilweise eingerechnet.
  • Dingliche Grundschuldzinsen ab Zuschlag werden übersehen.
  • Der Verkehrswert wird mit der wirtschaftlichen Belastungsgrenze verwechselt.
  • Das geringste Gebot, Zuschlagsgrenzen und Ausgleichsbeträge werden nicht gemeinsam geprüft.
Vor dem Gebot

Wann muss der Erwerbspreis geprüft werden?

Die Prüfung gehört vor den Versteigerungstermin. Nach dem Zuschlag ist die wirtschaftliche Belastung grundsätzlich gesetzt. Besonders prüfungsbedürftig sind Verfahren mit bestehen bleibenden Grundschulden, hohen Zinsen, mehreren Grundbuchrechten oder einer Teilungsversteigerung unter Miteigentümern.

Sinnvoll ist die Prüfung auch bei scheinbar niedrigen Geboten. Ein günstiges Bargebot kann wirtschaftlich teuer sein, wenn erhebliche Rechte bestehen bleiben.

Merksätze

Erwerbspreis in der Versteigerung: Merksätze

  • Das Bargebot ist nicht automatisch der Kaufpreis.
  • Bestehen bleibende Rechte erhöhen den wirtschaftlichen Erwerbspreis.
  • Bei Grundschulden sind Nominalbetrag und laufende dingliche Zinsen zu prüfen.
  • Der Verkehrswert ist nur ein Vergleichswert, keine Erwerbsgarantie.
  • Vor jedem Gebot müssen Grundbuch, geringstes Gebot und Versteigerungsbedingungen geprüft werden.
Nächster Schritt

Erwerbspreis, Grundschuld oder Zuschlag unklar?

Lassen Sie vor dem Termin klären, was tatsächlich bar zu zahlen ist, welche Rechte bestehen bleiben und ob das Gebot wirtschaftlich vertretbar ist.