Rechtsanwaltskosten in der Teilungsversteigerung

Wer trägt sie, wie werden sie abgerechnet – und warum frühzeitige Beauftragung sich rechtlich wie wirtschaftlich rechnet.

Kurzüberblick

  • Verwaltungskosten der Gemeinschaft: Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Teilungsversteigerung sind regelmäßig Kosten der Verwaltung (§ 748 BGB) und von allen Miteigentümern anteilig zu tragen.
  • Nicht „vorweg aus dem Erlös“: Es sind keine Verfahrenskosten der Zwangsversteigerung i.S.v. § 109 ZVG.
  • Praxis: Früh beauftragen, saubere Dokumentation, spätere Abrechnung über die Auseinandersetzung/Verteilung vorbereiten.

Rechtsgrundlagen & Abgrenzung

  • § 753 Abs. 1 S. 1 BGB: Teilung durch Zwangsversteigerung; notwendige Kosten gehören zur Verwaltung.
  • § 748 BGB: Verwaltungskosten sind von den Teilhabern nach Quoten zu tragen.
  • Kein § 109 ZVG: Anwaltskosten sind nicht „vorweg“ aus dem Erlös zu entnehmen, sondern auf Gemeinschaftsebene auszugleichen.
§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB
Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung des Erlöses.
§ 748 BGB
Jeder Teilhaber ist verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
BGH, Beschl. v. 10.01.2019 – V ZB 19/18 (Auszug)
Die durch die Teilungsversteigerung notwendigerweise entstehenden Kosten sind Kosten der Verwaltung (u. a. unter Hinweis auf §§ 748, 753 BGB).

Praxisrelevant

Anwaltskosten, die der Durchführung/Begleitung des Verfahrens dienen (Antrag, Einstellungs-/Vergleichsverhandlungen, Termin, Verteilung), sind regelmäßig gemeinschaftlich zu tragen. Dokumentation spart Streit in der Abrechnung.

Typische Konstellationen

Betreibender Miteigentümer

  • Beauftragt Antrag & Begleitung (Unterlagen, Versteigerungsfähigkeit, Antrag).
  • Kosten als Verwaltungskosten – anteiliger Ausgleich in der Gemeinschaft.
  • Keine Vorwegentnahme aus dem Erlös.

Nicht betreibender Miteigentümer

  • Beauftragt anwaltliche Begleitung (Beitritt, Einigung, einstw. Einstellung).
  • Ebenso Verwaltungskosten bei Verfahrensbezug.

Parallel weitere Kosten im Blick behalten: Gerichts-/Gutachterkosten, Steuern, Finanzierung.

FAQ: Rechtsanwaltskosten

Nein. Der Antragsteller muss zwar in Vorlage treten. Letztlich sind die Kosten jedoch von allen Miteigentümern zu tragen, da es sich um Verwaltungskosten gemäß § 748 BGB handelt, die anteilig von allen Miteigentümern zu tragen sind.

In der Regel nein. Sie sind keine Verfahrenskosten der Zwangsversteigerung i.S.v. § 109 ZVG, sondern zwischen den Miteigentümern auszugleichen.

Wenn sie der Durchführung/Abwicklung des Verfahrens dient (z. B. Antrag, Verhandlungen, Termin, Verteilung) und der Umfang sachgerecht ist. Gute Dokumentation hilft.

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