Direktantwort
Wer trägt Rechtsanwaltskosten in der Teilungsversteigerung?
Rechtsanwaltskosten, die der Durchführung oder sachgerechten Begleitung der Teilungsversteigerung dienen, sind regelmäßig Kosten der Verwaltung der Gemeinschaft. Sie sind deshalb nach § 748 BGB im Innenverhältnis anteilig auszugleichen.
Welche anwaltliche Tätigkeit im konkreten Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach Ziel und Verfahrensstand: Antragstellung, Abwehr, Verkehrswert, geringstes Gebot, eigener Erwerb und Erlösverteilung stellen jeweils unterschiedliche Anforderungen. Zum Leistungsüberblick:
Anwalt für Teilungsversteigerung
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Wichtig: Der beauftragende Miteigentümer muss die Rechnung häufig zunächst selbst bezahlen. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass er die Kosten endgültig allein trägt.
Abgrenzung
Verwaltungskosten – aber keine Verfahrenskosten nach § 109 ZVG
§ 748 BGB
Kosten der Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftlichen Benutzung sind nach dem Verhältnis der Anteile zu tragen.
§ 753 BGB
Bei Grundstücken erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung und Erlösteilung.
§ 109 ZVG
Anwaltskosten sind regelmäßig nicht als Verfahrenskosten vorweg aus dem Versteigerungserlös zu entnehmen.
Praxisfolge
Der Ausgleich erfolgt im Innenverhältnis der Miteigentümer, nicht automatisch durch das Vollstreckungsgericht.
BGH-Hinweis: Die durch die Teilungsversteigerung notwendigerweise entstehenden Kosten sind Kosten der Verwaltung. Diese Einordnung ist für die spätere Abrechnung zwischen den Miteigentümern zentral.