Unversteigerbarkeit wegen bestehen bleibender Rechte
Der Deckungsgrundsatz kann dazu führen, dass ein Grundstück im Termin praktisch nicht versteigerungsfähig ist: Das geringste Gebot setzt sich aus Bargebot und den bestehen bleibenden Rechten (inkl. Reallasten/Grundschuldzinsen) zusammen und kann den Verkehrswert weit übersteigen.
Prüfung der Versteigerungsfähigkeit vor Antragstellung
Ein versteigerungswilliger Miteigentümer sollte vor Beantragung der Teilungsversteigerung prüfen, ob das Grundstück versteigerungsfähig ist. Andernfalls droht die Ernüchterung spätestens in der Bietstunde, wenn Bietinteressenten die Rechtslage kennen und keine Gebote abgeben.
Praxis-Hinweise
- Vor Antrag: Grundbuch vollständig auswerten (Nominalbeträge, Reallasten, Zinsen, Rückstände).
- Geringstes Gebot simulieren (Bargebot + bestehen bleibende Rechte inkl. laufende und für zwei Jahre rückständige Grundschuldzinsen).
- Gesamtgrundpfandrechte und Zuzahlungspflichten (§ 50 ZVG) gesondert prüfen.
- Bei Eigentümergrundschulden: Zinsen sind nur im Rahmen der Zwangsverwaltung (§ 1197 Abs. 2 BGB) zu berücksichtigen.
Praxis-Tipp: Mit dem Grundschuldrechner können Sie die laufenden und rückständigen Grundschuldzinsen nach § 10 ZVG selbst berechnen – unter Berücksichtigung von Beschlagnahmedatum und Verteilungstermin.
Prüfen Sie Ihr Wissen
Werte:
- Verkehrswert: 120.000–130.000 €
- Bestehen bleibende Belastungen: Grundschulden 150.000 € und 30.000 €, Reallast 450.000 €
- Bargebot: 70.000 €
Wie hoch ist das geringste Gebot?