Unversteigerbarkeit wegen bestehen bleibender Rechte

Der Deckungsgrundsatz kann dazu führen, dass ein Grundstück im Termin praktisch nicht versteigerungsfähig ist: Das geringste Gebot setzt sich aus Bargebot und den bestehen bleibenden Rechten (inkl. Reallasten/Grundschuldzinsen) zusammen und kann den Verkehrswert weit übersteigen.

Prüfung der Versteigerungsfähigkeit vor Antragstellung

Ein versteigerungswilliger Miteigentümer sollte vor Beantragung der Teilungsversteigerung prüfen, ob das Grundstück versteigerungsfähig ist. Andernfalls droht die Ernüchterung spätestens in der Bietstunde, wenn Bietinteressenten die Rechtslage kennen und keine Gebote abgeben.

Praxis-Hinweise

  • Vor Antrag: Grundbuch vollständig auswerten (Nominalbeträge, Reallasten, Zinsen, Rückstände).
  • Geringstes Gebot simulieren (Bargebot + bestehen bleibende Rechte inkl. laufende und für zwei Jahre rückständige Grundschuldzinsen).
  • Gesamtgrundpfandrechte und Zuzahlungspflichten (§ 50 ZVG) gesondert prüfen.
  • Bei Eigentümergrundschulden: Zinsen sind nur im Rahmen der Zwangsverwaltung (§ 1197 Abs. 2 BGB) zu berücksichtigen.

Praxis-Tipp: Mit dem Grundschuldrechner können Sie die laufenden und rückständigen Grundschuldzinsen nach § 10 ZVG selbst berechnen – unter Berücksichtigung von Beschlagnahmedatum und Verteilungstermin.

Prüfen Sie Ihr Wissen

Werte:

  • Verkehrswert: 120.000–130.000 €
  • Bestehen bleibende Belastungen: Grundschulden 150.000 € und 30.000 €, Reallast 450.000 €
  • Bargebot: 70.000 €

Wie hoch ist das geringste Gebot?

Antwort auswählen
Hinweis: Das geringste Gebot umfasst den bar zu zahlenden Teil und die bestehen bleibenden Rechte (z. B. Grundschulden, Reallasten, ggf. Zinsen). Übersteigt es den Verkehrswert deutlich, ist mit ausbleibenden Geboten zu rechnen.

Unsicher, ob Ihr Objekt versteigerungsfähig ist?

Prüfung der Versteigerungsfähigkeit - geringstes Gebot und Risiken – klar, schnell, fundiert – inklusive Alternativen bei drohender Versteigerungsunfähigkeit.

Beratung bequem online buchen