Bargebot
Der Betrag, der im Versteigerungstermin bar geboten und später zu zahlen ist.
Das Bargebot ist nicht der Erwerbspreis.
In der Teilungsversteigerung kommt es besonders darauf an, wer den Antrag stellt.
Das geringste Gebot ist die gesetzliche Mindestgrenze für ein zulässiges Gebot. Es ist nicht identisch mit dem Kaufpreis oder dem wirtschaftlichen Erwerbspreis.
Der Betrag, der im Versteigerungstermin bar geboten und später zu zahlen ist.
Rechte, die nicht erlöschen, sondern vom Ersteher wirtschaftlich übernommen werden müssen.
Die wirtschaftliche Gesamtbelastung aus Bargebot, bestehen bleibenden Rechten und Nebenkosten.
Bei der Zwangsversteigerung wegen einer Forderung gilt der Deckungsgrundsatz des § 44 ZVG. Zugelassen wird nur ein Gebot, durch das die dem betreibenden Anspruch vorgehenden Rechte sowie die aus dem Erlös zu entnehmenden Verfahrenskosten gedeckt werden.
Praktisch bedeutet das: Der Rang des betreibenden Gläubigers bestimmt, welche vorrangigen Belastungen im geringsten Gebot berücksichtigt werden. Nachrangige Rechte werden dagegen grundsätzlich nicht über das geringste Gebot geschützt.
Je nach Rang des betreibenden Rechts kann das geringste Gebot niedrig oder sehr hoch sein. Deshalb ist die Grundbuchanalyse vor dem Versteigerungstermin entscheidend.
In der Teilungsversteigerung geht es nicht um die Durchsetzung einer Forderung, sondern um die Aufhebung einer Gemeinschaft. Deshalb enthält § 182 ZVG eine besondere Regel. Maßgeblich ist der Anteil des Antragstellers.
Zu berücksichtigen sind die Rechte, die den Anteil des Antragstellers belasten oder mitbelasten, sowie Rechte, die einem solchen Recht vorgehen oder gleichstehen. Das kann dazu führen, dass das geringste Gebot davon abhängt, welcher Miteigentümer den Antrag stellt.
Für Bieter ist das geringste Gebot nur der erste Prüfungsschritt. Der tatsächliche wirtschaftliche Erwerbspreis kann deutlich höher liegen, wenn Rechte bestehen bleiben. Das gilt besonders bei Grundpfandrechten, Dienstbarkeiten oder ungleich belasteten Miteigentumsanteilen.
Wer bestehen bleibende Rechte übersieht, unterschätzt den tatsächlichen Erwerbspreis.
In der Teilungsversteigerung kann es entscheidend sein, welcher Miteigentümer den Antrag stellt.
Ohne Rangprüfung lässt sich nicht sicher bestimmen, welche Rechte in das geringste Gebot fallen.
Bei ungleich belasteten Anteilen kann ein Ausgleichsbetrag nach § 182 Abs. 2 ZVG hinzukommen.
Die Beispiele ersetzen keine Fallprüfung. Sie zeigen aber, warum Rang und Antragsteller im geringsten Gebot entscheidend sind.
Im Grundbuch sind drei Grundschulden eingetragen. Wählen Sie, welcher Gläubiger betreibt, und markieren Sie die Rechte, die in das geringste Gebot fallen.
Eine Grundschuld über 200.000 € lastet ausschließlich auf dem Miteigentumsanteil des Mannes.
Lassen Sie prüfen, welche Rechte bestehen bleiben, ob ein Ausgleichsbetrag hinzukommt und welcher Erwerbspreis tatsächlich entsteht.