Geringstes Gebot und Deckungsgrundsatz bei der Teilungsversteigerung
ZVG · geringstes Gebot · Deckungsgrundsatz

Geringstes Gebot:
Warum das Bargebot nicht genügt.

Das Bargebot ist nicht der Erwerbspreis.

In der Teilungsversteigerung kommt es besonders darauf an, wer den Antrag stellt.

§ 44 ZVG § 182 ZVG Bargebot bestehen bleibende Rechte Erwerbspreis

Das geringste Gebot entscheidet, ob ein Gebot zugelassen wird und welche Belastungen wirtschaftlich vom Ersteher übernommen werden.

§ 44 ZVGDeckungsgrundsatz
§ 182 ZVGTeilungsversteigerung
Bargebot + Rechtewirtschaftliche Prüfung
Direktantwort

Was ist das geringste Gebot?

Das geringste Gebot ist die gesetzliche Mindestgrenze für ein zulässiges Gebot. Es ist nicht identisch mit dem Kaufpreis oder dem wirtschaftlichen Erwerbspreis.

Bargebot

Der Betrag, der im Versteigerungstermin bar geboten und später zu zahlen ist.

Bestehen bleibende Rechte

Rechte, die nicht erlöschen, sondern vom Ersteher wirtschaftlich übernommen werden müssen.

Erwerbspreis

Die wirtschaftliche Gesamtbelastung aus Bargebot, bestehen bleibenden Rechten und Nebenkosten.

Einordnung

Geringstes Gebot in Zwangsversteigerung und Teilungsversteigerung

1. Geringstes Gebot in der Zwangsversteigerung

Bei der Zwangsversteigerung wegen einer Forderung gilt der Deckungsgrundsatz des § 44 ZVG. Zugelassen wird nur ein Gebot, durch das die dem betreibenden Anspruch vorgehenden Rechte sowie die aus dem Erlös zu entnehmenden Verfahrenskosten gedeckt werden.

Praktisch bedeutet das: Der Rang des betreibenden Gläubigers bestimmt, welche vorrangigen Belastungen im geringsten Gebot berücksichtigt werden. Nachrangige Rechte werden dagegen grundsätzlich nicht über das geringste Gebot geschützt.

Merksatz

Je nach Rang des betreibenden Rechts kann das geringste Gebot niedrig oder sehr hoch sein. Deshalb ist die Grundbuchanalyse vor dem Versteigerungstermin entscheidend.

2. Sonderregel in der Teilungsversteigerung

In der Teilungsversteigerung geht es nicht um die Durchsetzung einer Forderung, sondern um die Aufhebung einer Gemeinschaft. Deshalb enthält § 182 ZVG eine besondere Regel. Maßgeblich ist der Anteil des Antragstellers.

Zu berücksichtigen sind die Rechte, die den Anteil des Antragstellers belasten oder mitbelasten, sowie Rechte, die einem solchen Recht vorgehen oder gleichstehen. Das kann dazu führen, dass das geringste Gebot davon abhängt, welcher Miteigentümer den Antrag stellt.

3. Warum Bieter das Bargebot nicht überschätzen dürfen

Für Bieter ist das geringste Gebot nur der erste Prüfungsschritt. Der tatsächliche wirtschaftliche Erwerbspreis kann deutlich höher liegen, wenn Rechte bestehen bleiben. Das gilt besonders bei Grundpfandrechten, Dienstbarkeiten oder ungleich belasteten Miteigentumsanteilen.

  • Bestehen bleibende Rechte erhöhen die wirtschaftliche Belastung.
  • Das Meistgebot ist nicht automatisch der Gesamtpreis.
  • Der Verkehrswert ersetzt keine Prüfung des geringsten Gebots.
  • Bei der Teilungsversteigerung ist das Antragstellerprinzip zu beachten.
  • Ausgleichsbeträge nach § 182 Abs. 2 ZVG können zusätzlich relevant werden.

4. Typische Fehler

Praxischecks

Prüfen Sie Ihr Wissen.

Die Beispiele ersetzen keine Fallprüfung. Sie zeigen aber, warum Rang und Antragsteller im geringsten Gebot entscheidend sind.

Quiz 1: Forderungsversteigerung

Im Grundbuch sind drei Grundschulden eingetragen. Wählen Sie, welcher Gläubiger betreibt, und markieren Sie die Rechte, die in das geringste Gebot fallen.

  • Abt. III lfd. Nr. 1 – Grundschuld 100.000 €
  • Abt. III lfd. Nr. 2 – Grundschuld 50.000 €
  • Abt. III lfd. Nr. 3 – Grundschuld 150.000 €
Wer betreibt?
Welche Rechte sind zu berücksichtigen?

Quiz 2: Teilungsversteigerung

Eine Grundschuld über 200.000 € lastet ausschließlich auf dem Miteigentumsanteil des Mannes.

Wer stellt den Antrag?
Frage: Fällt die Grundschuld in das geringste Gebot?
FAQ

Häufige Fragen zum geringsten Gebot.

Das geringste Gebot ist die gesetzliche Untergrenze eines zulässigen Gebots. Es kann aus bar zu zahlenden Beträgen und bestehen bleibenden Rechten bestehen.

Der Erwerbspreis kann höher sein, weil der Ersteher neben dem Bargebot auch bestehen bleibende Rechte und Nebenkosten berücksichtigen muss.

Nach dem Deckungsgrundsatz müssen die dem betreibenden Recht vorgehenden Rechte und die Verfahrenskosten gedeckt sein.

§ 182 ZVG stellt auf den Anteil des Antragstellers ab. Deshalb kann es wirtschaftlich erheblich sein, welcher Miteigentümer den Antrag stellt.
Vor dem Termin klären

Ist das geringste Gebot wirtschaftlich tragbar?

Lassen Sie prüfen, welche Rechte bestehen bleiben, ob ein Ausgleichsbetrag hinzukommt und welcher Erwerbspreis tatsächlich entsteht.