Geringstes Gebot & Deckungsgrundsatz

Das geringste Gebot ist die gesetzliche Untergrenze eines zulässigen Gebots in der Zwangs- oder Teilungsversteigerung. Es folgt dem Deckungsgrundsatz: Bestimmte Rechte und Kosten müssen gedeckt werden – je nach Verfahren nach § 44 ZVG (Forderungsversteigerung) bzw. § 182 ZVG (Teilungsversteigerung). Vertiefend: 5/10- & 7/10-Grenze · Erwerbspreis/Kaufpreis.

1. Forderungsversteigerung (§ 44 Abs. 1 ZVG)

Bei der Forderungsversteigerung fallen die dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Rechte sowie die Verfahrenskosten in das geringste Gebot und müssen durch dieses Gebot gedeckt sein (Deckungsprinzip). Maßgeblich für „vorgehend“ ist der materielle Rang (§ 879 BGB).

Gesetzeswortlaut (§ 44 Abs. 1 ZVG)

§ 44 Abs. 1 ZVG: Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).

Gesetzeswortlaut (§ 879 BGB)

§ 879 BGB: Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich nach der Reihenfolge der Eintragungen; Rechte mit gleichem Tag haben gleichen Rang. Eine abweichende Bestimmung bedarf der Eintragung ins Grundbuch.

Prüfen Sie Ihr Wissen:

Fall (Rangfolge):

  • Abt. III lfd. Nr. 1 – Grundschuld 100 000 €
  • Abt. III lfd. Nr. 2 – Grundschuld 50 000 €
  • Abt. III lfd. Nr. 3 – Grundschuld 150 000 €
Wer betreibt die Versteigerung?
Welche Grundschulden fallen ins geringste Gebot?

Markieren Sie die Grundschulden und klicken Sie auf „Prüfen“.

Merke: Ins geringste Gebot fallen die dem betreibenden Recht vorgehenden Rechte (materieller Rang, § 879 BGB).

2. Teilungsversteigerung (§ 182 Abs. 1 ZVG)

Das geringste Gebot in der Teilungsversteigerung hängt davon ab, wer das Verfahren betreibt. § 182 Abs. 1 ZVG stellt auf die Sicht des Antragstellers ab: Berücksichtigt werden die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte sowie gleich- oder vorrangige Rechte.

Gesetzeswortlaut (§ 182 Abs. 1 ZVG)

§ 182 Abs. 1 ZVG: Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.

Prüfen Sie Ihr Wissen:

Fall: Eine Grundschuld über 200.000 € lastet ausschließlich auf dem Miteigentumsanteil des Mannes.

Wählen Sie, wer beantragt – und sehen Sie das Ergebnis für das geringste Gebot.

Wer betreibt die Teilungsversteigerung?
Merke: § 182 Abs. 1 ZVG knüpft an den Anteil des Antragstellers an; bei zwei Antragstellern gilt die Niedrigstgebots-Lösung (BGH V ZB 136/14).

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