1. Forderungsversteigerung (§ 44 Abs. 1 ZVG)
Bei der Forderungsversteigerung fallen die dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Rechte sowie die Verfahrenskosten in das geringste Gebot und müssen durch dieses Gebot gedeckt sein (Deckungsprinzip). Maßgeblich für „vorgehend“ ist der materielle Rang (§ 879 BGB).
Gesetzeswortlaut (§ 44 Abs. 1 ZVG)
§ 44 Abs. 1 ZVG: Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).
Gesetzeswortlaut (§ 879 BGB)
§ 879 BGB: Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich nach der Reihenfolge der Eintragungen; Rechte mit gleichem Tag haben gleichen Rang. Eine abweichende Bestimmung bedarf der Eintragung ins Grundbuch.
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Fall (Rangfolge):
- Abt. III lfd. Nr. 1 – Grundschuld 100 000 €
- Abt. III lfd. Nr. 2 – Grundschuld 50 000 €
- Abt. III lfd. Nr. 3 – Grundschuld 150 000 €