Sicherung bleibt
Die Abtretung des Rückgewähranspruchs bleibt zivilrechtlich möglich und praktisch bedeutsam, etwa zur Rangverbesserung oder zur Sicherung nachrangiger Gläubiger.
Materielle Sicherung ja. Beteiligtenstellung nein.
Der BGH stellt klar: Die Abtretung des Rückgewähranspruchs an einer Grundschuld vermittelt ohne dingliche Sicherung keine Beteiligtenstellung im Zwangsversteigerungsverfahren.
Die in der Kreditpraxis übliche Abtretung von Rückgewähransprüchen verbessert die materielle Sicherungsposition. Sie verschafft dem Zessionar jedoch keine eigene Stellung im Zwangsversteigerungsverfahren.
Die Abtretung des Rückgewähranspruchs bleibt zivilrechtlich möglich und praktisch bedeutsam, etwa zur Rangverbesserung oder zur Sicherung nachrangiger Gläubiger.
Der bloße Zessionar wird nicht Beteiligter nach § 9 Nr. 2 ZVG und kann aus dieser Position keine Zuschlagsbeschwerde führen.
Wer Mitwirkungsrechte im Versteigerungsverfahren erreichen will, muss eine grundbuchlich gesicherte oder dingliche Rechtsposition prüfen.
Der BGH entscheidet, dass der Zessionar eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld nicht Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG ist. Seine Zuschlagsbeschwerde war deshalb mangels Beschwerdeberechtigung nach § 97 Abs. 1 ZVG unzulässig.
Maßgeblich ist die strenge Systematik des § 9 ZVG. Der Beteiligtenkreis wird dort abschließend bestimmt. Schuldrechtliche Ansprüche vermitteln keine Beteiligtenstellung, wenn sie weder ein dingliches Recht noch ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück begründen.
Der Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag ist nach der Entscheidung nur ein schuldrechtlicher Anspruch. Er kann auf Rückübertragung, Löschung oder Verzicht hinsichtlich einer Grundschuld gerichtet sein. Daraus folgt aber noch keine verfahrensrechtliche Stellung im Zwangsversteigerungsverfahren.
Die Rückgewährzession wirkt im Verhältnis der Beteiligten materiellrechtlich. Sie macht den Zessionar aber nicht zum Beteiligten des ZVG-Verfahrens.
Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass aus seiner früheren Entscheidung V ZB 93/17 keine Beteiligtenstellung des Zessionars allein wegen des Rückgewähranspruchs hergeleitet werden kann. Soweit diese Entscheidung anders verstanden wurde, hält der Senat daran nicht fest.
Auch die Entscheidung des IX. Zivilsenats vom 20.12.2001 trägt kein anderes Ergebnis. Dort beruhte die Beteiligtenstellung nach der jetzigen Einordnung auf einem eigenen dinglichen Recht des Zessionars, nicht auf der bloßen Abtretung des Rückgewähranspruchs.
Diese Abkehr von einer weitergehenden Beteiligtenstellung kam nicht völlig überraschend. Sie hatte sich bereits im Beschluss des BGH vom 22.09.2022 – V ZB 8/22 angedeutet. Der Senat hatte dort die Beteiligtenstellung der übrigen Miteigentümer nach § 9 Nr. 1 ZVG eng an ein im Grundbuch eingetragenes Recht oder an aus dem Grundbuch ersichtliche rechtliche Interessen geknüpft. Im zweiten Leitsatz heißt es:
„Die übrigen Miteigentümer sind aber nach § 9 Nr. 1 ZVG Beteiligte, wenn für sie oder ihren jeweiligen Miteigentumsanteil ein Recht an dem zu versteigernden Miteigentumsanteil im Grundbuch eingetragen ist (etwa ein Grundpfandrecht, ein Vorkaufsrecht oder eine Regelung nach § 1010 BGB), oder wenn ihre aus dem Grundbuch ersichtlichen rechtlichen Interessen ausnahmsweise ihre Beteiligung gebieten; das ist etwa dann der Fall, wenn eine Gesamtgrundschuld auf allen Miteigentumsanteilen lastet (Fortführung BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 – V ZB 221/17, ZfIR 2019, 31).“
Zwar betraf V ZB 8/22 die Beteiligtenstellung von Miteigentümern und nicht die Abtretung eines Rückgewähranspruchs. Die Entscheidung ließ jedoch bereits die streng grundbuch- und rechtsbezogene Auslegung des Beteiligtenbegriffs erkennen, die der BGH in V ZB 47/25 konsequent fortführt: Eine lediglich schuldrechtliche Rechtsposition genügt für die Beteiligung am Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht.
Soll die Sicherung nicht nur materiellrechtlich wirken, sondern auch eine Beteiligtenstellung im Zwangsversteigerungsverfahren eröffnen, reicht die einfache Abtretung des Rückgewähranspruchs nicht aus.
Praktisch zu prüfen ist insbesondere, ob der Rückgewähranspruch durch Vormerkung gesichert werden kann. Ist ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert, kann eine Beteiligtenstellung nach § 9 Nr. 1 ZVG in Betracht kommen.
Je nach Sicherungsziel können außerdem andere Gestaltungen relevant werden, etwa eine Teilabtretung der Grundschuld selbst oder eine anderweitige dingliche Absicherung. Das ist nicht schematisch, sondern nach Rang, Sicherungszweck, Valutierung und Verwertungsrisiko zu beurteilen.
Standardklauseln in Sicherungsabreden sollten nach der Entscheidung darauf überprüft werden, welches Ziel sie tatsächlich erreichen sollen. Dient die Rückgewährzession nur der materiellen Sicherung, bleibt sie ein übliches und sinnvolles Instrument. Soll sie dagegen Mitwirkungsrechte im Versteigerungsverfahren verschaffen, ist das Sicherungskonzept unvollständig.
Der wichtigste Praxisfall ist nicht der isolierte Rückgewährzessionar, sondern der nachrangige Grundschuldgläubiger, dem zusätzlich Rückgewähransprüche aus einer vorrangigen Grundschuld abgetreten sind. Dieser Gläubiger ist regelmäßig bereits wegen seiner eigenen Grundschuld Beteiligter nach § 9 Nr. 1 ZVG. Die Beteiligtenstellung folgt dann aber aus dem eingetragenen Grundpfandrecht, nicht aus der Rückgewährzession.
Daraus folgt eine wichtige Begrenzung: Nicht jede Beteiligung eröffnet ein Rechtsmittel gegen jeden Verfahrensfehler. Für die Zuschlagsbeschwerde muss der geltend gemachte Fehler die eigene vollstreckungsrechtlich geschützte Rechtsposition betreffen. Ein Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann nach § 100 Abs. 2 ZVG nicht zur erfolgreichen Beschwerde gemacht werden. Ein bloß wirtschaftliches Interesse aus einem abgetretenen Rückgewähranspruch genügt dafür regelmäßig nicht.
Die eigene Grundschuld kann Beschwerde- und Antragsrechte tragen. Der abgetretene Rückgewähranspruch erweitert diese Rechte nicht. Er ist vor allem im Verteilungsverfahren von Bedeutung.
Der Antrag nach § 74a ZVG schützt den Berechtigten, dessen eigener Anspruch durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, bei einem Gebot von sieben Zehnteln des Grundstückswerts aber voraussichtlich gedeckt wäre. Maßgeblich ist daher die eigene rangfähige Rechtsposition des Nachranggläubigers. Würde bei sieben Zehnteln nur auf den abgetretenen Rückgewähranspruch ein Erlös entfallen, genügt das nicht.
| Konstellation | Folge im Zuschlagsverfahren |
|---|---|
| Die eigene nachrangige Grundschuld wäre bei sieben Zehnteln ganz oder teilweise gedeckt. | § 74a-Antrag kommt in Betracht. |
| Die eigene Grundschuld bliebe auch bei sieben Zehnteln ungedeckt; nur der abgetretene Rückgewähranspruch hätte wirtschaftlichen Wert. | Kein Antragsrecht aus § 74a ZVG wegen der Rückgewährzession. |
| Die eigene Grundschuld ist bereits durch das Meistgebot gedeckt. | Regelmäßig kein schutzwürdiges Verbesserungsinteresse über § 74a ZVG. |
| Ein Fehler beim geringsten Gebot wirkt sich auf Bestehenbleiben, Erlöschen, Rang oder Deckung der eigenen Grundschuld aus. | Zuschlagsbeschwerde kann auf diese eigene Beeinträchtigung gestützt werden. |
| Das geringste Gebot ist nur abstrakt fehlerhaft; die eigene Rechtsstellung wird dadurch nicht verschlechtert. | Der Fehler trägt das Rechtsmittel regelmäßig nicht. § 84 ZVG verlangt eine rechtlich relevante Beeinträchtigung. |
Ein fehlerhaft festgestelltes geringstes Gebot ist zwar grundsätzlich ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG. Für den Erfolg eines Rechtsmittels reicht aber nicht jede nur abstrakte Fehlerhaftigkeit. Steht positiv fest, dass die Rechtsstellung des beschwerdeführenden Beteiligten durch den Fehler nicht beeinträchtigt wird, bleibt der Zuschlag nach § 84 ZVG bestehen.
Im Termin kann ein beteiligter Nachranggläubiger Verfahrensfehler rügen und auf eine zutreffende Feststellung des geringsten Gebots hinwirken. Nach Erteilung des Zuschlags muss er jedoch darlegen können, weshalb der Fehler seine eigene Rechtsposition wenigstens möglicherweise betroffen hat. Das bloße Ziel, über den abgetretenen Rückgewähranspruch einen späteren wirtschaftlichen Vorteil zu erreichen, wird dafür in der Regel nicht ausreichen.
Der Rückgewähranspruch ist dadurch nicht wertlos. Seine Stärke liegt im Verteilungsverfahren. Dort kann der Zessionar, wenn er aus einem eigenen Recht Beteiligter ist, gegen den Teilungsplan vorgehen und geltend machen, dass ein auf eine nicht mehr valutierte vorrangige Grundschuld entfallender Erlösanteil aufgrund der Sicherungsabrede oder Rückgewährzession herauszugeben ist. Genau an dieser Stelle bleibt die ältere Rechtsprechung des IX. Zivilsenats praktisch relevant.
Die Trennung ist deshalb strikt einzuhalten: Zuschlagsverfahren und Verteilungsverfahren haben unterschiedliche Funktionen. Im Zuschlagsverfahren geht es um die Rechtmäßigkeit der Versteigerung und die eigenen Beteiligtenrechte. Im Verteilungsverfahren geht es um die materielle Zuordnung des Erlöses.
Für laufende Verfahren bedeutet die Entscheidung: Die bloße Anmeldung eines abgetretenen Rückgewähranspruchs macht den Anmelder nicht zum Beteiligten. Das Vollstreckungsgericht muss ihn nicht allein aus diesem Grund wie einen Beteiligten behandeln.
Besonders relevant ist dies bei taktischen Abtretungen, die kurz vor oder während des Versteigerungsverfahrens vorgenommen werden, um Einwendungen gegen Wertfestsetzung, Zuschlag oder Verfahrensfortgang zu ermöglichen. Diese Gestaltung trägt nach V ZB 47/25 nicht.
Die Entscheidung trennt klar zwischen materieller Sicherung und verfahrensrechtlicher Beteiligung. Die Abtretung des Rückgewähranspruchs bleibt ein wichtiges Sicherungsmittel. Sie verschafft aber ohne Vormerkung, eigenes dingliches Recht oder sonst grundbuchlich gesicherte Position keine Beteiligtenstellung nach § 9 ZVG.
Die Entscheidung BGH V ZB 47/25 kann erhebliche Folgen für Nachranggläubiger, Sicherungsnehmer und Zessionare haben. Lassen Sie prüfen, ob Ihre Rückgewährzession nur wirtschaftlich wirkt, ob eigene Rechtsmittel bestehen und welche Rolle das Verteilungsverfahren spielt.