Wenn „sofort“ wirklich sofort heißt – Fall LG München II / BGH V ZB 70/24
Einleitung
Der Beschluss des LG München II vom 17.12.2024 wurde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.12.2025 (V ZB 70/24) aufgehoben. Der Fall betrifft Kernfragen des Versteigerungstermins: Wann ist ein Sicherheitsverlangen „sofort“ im Sinne von § 67 ZVG? Und wie muss das Vollstreckungsgericht verfahren, wenn zwei wirksame Gebote nebeneinander bestehen bleiben?
1. Ausgangslage – Teilungsversteigerung unter Miteigentümern
Die Beteiligten waren Miteigentümer eines Grundstücks. Zur Aufhebung der Gemeinschaft beantragte die Beteiligte zu 1 die Teilungsversteigerung. Der Versteigerungstermin fand am 11. November 2022 vor dem Amtsgericht Wolfratshausen statt.
| Uhrzeit | Ereignis | Rechtliche Bedeutung |
|---|---|---|
| 10:20 | Gebot Beteiligte zu 1 (3,5 Mio. €) | Abgabe des ersten Gebots |
| 10:34 | Sicherheitsverlangen | Nach BGH: nicht mehr „sofort“ im Sinne des § 67 ZVG |
| nach 10:48 | Zurückweisung des Gebots | Wegen sofortigen Widerspruchs: Gebot bleibt wirksam (§ 72 Abs. 2 ZVG) |
2. Der BGH stellt klar: „Sofort“ heißt unmittelbar nach Protokollierung
Der BGH legt § 67 ZVG streng aus: Ein Sicherheitsverlangen ist nur dann „sofort“, wenn es unmittelbar nach Abgabe und Protokollierung des Gebots gestellt wird. Minutenlange Verzögerungen oder das Abwarten von Unterbrechungen genügen nicht.
Der Gesetzgeber will verhindern, dass das Sicherheitsverlangen als taktisches Mittel missbraucht wird, um Gebote „nach Belieben“ zu Fall zu bringen.
3. Zwei wirksame Gebote – Fehlender Hinweis nach § 73 ZVG
Da die Zurückweisung des höheren Gebots sofort angegriffen wurde, blieb es wirksam. Damit standen zwei Gebote nebeneinander. In dieser Konstellation muss das Gericht darauf hinweisen, dass beide Gebote zuschlagsfähig sind. Fehlt dieser Hinweis, liegt ein absoluter Versagungsgrund nach § 83 Nr. 7 ZVG vor.
Fazit
Der Fall zeigt: Sicherheitsverlangen müssen unverzüglich kommen. Wer im Termin taktisch zögert, ist rechtlich zu spät.