Akzessorietät
Die Hypothek ist mit der Forderung verbunden. Forderung und dingliches Recht müssen daher gemeinsam geprüft werden.
Ohne Forderung keine Hypothek.
Die Hypothek ist akzessorisch: Sie folgt der gesicherten Forderung.
Diese Verbindung entscheidet über Bestand, Einwendungen und Vollstreckung.
Die Hypothek setzt eine Forderung voraus. Die Sicherungsgrundschuld ist dagegen abstrakter und flexibler. Für die rechtliche Bewertung muss deshalb sauber getrennt werden, welches Grundpfandrecht vorliegt und welche Folgen sich daraus ergeben.
Der entscheidende Unterschied zur Grundschuld liegt in der Abhängigkeit von der Forderung. Besteht die gesicherte Forderung nicht, ist sie niedriger oder erlischt sie, wirkt sich das auf die Hypothek aus.
Bei Streit über eine Hypothek genügt es nicht, nur den Grundbucheintrag zu lesen. Zu prüfen sind die gesicherte Forderung, Einreden und Einwendungen und die Voraussetzungen der Vollstreckung.
Die Hypothek ist mit der Forderung verbunden. Forderung und dingliches Recht müssen daher gemeinsam geprüft werden.
Der Rang bestimmt, ob und in welcher Reihenfolge Befriedigung aus dem Grundstück möglich ist.
Die Hypothek kann Grundlage der Befriedigung aus dem Grundstück sein, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Tilgung, Forderungswegfall oder Rechtsübergänge können Eigentümerrechte oder Rückgewährfragen auslösen.
Die rechtliche Prüfung beginnt nicht beim Ergebnis, sondern bei der Struktur: Forderung, Eintragung, Rang und Verwertbarkeit.
Besteht die Forderung, in welcher Höhe, gegen wen und mit welchen Einwendungen?
Welche Hypothek ist eingetragen, mit welchem Betrag, welchem Rang und welchen Nebenleistungen?
Reicht der Grundstückswert zur Befriedigung aus und welche vorrangigen Rechte sind zu berücksichtigen?
Welche Titel, Klauseln und Einwendungen bestehen? Ist die Vollstreckung vorbereitet oder angreifbar?
Die Hypothek belastet das Grundstück in der Weise, dass an den Berechtigten eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist. Daraus folgt der akzessorische Charakter.
Die Befriedigung des Hypothekengläubigers erfolgt durch Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Praktisch relevant sind daher Rang, Titel, Vollstreckungsvoraussetzungen und mögliche Einwendungen.
Die Sicherungshypothek dient der Sicherung einer titulierten Forderung durch Eintragung im Grundbuch. Sie ist ein wichtiges Instrument der Zwangsvollstreckung.
Bei Hypothek und Sicherungshypothek entscheidet der Einzelfall: Forderung, Grundbuch, Rang, Nebenleistungen und Vollstreckung müssen zusammen gelesen werden.