Akteneinsicht im Zwangsversteigerungsverfahren nach § 42 ZVG
BGH · V ZB 90/25 · § 42 ZVG · Einordnung durch Rechtsanwalt

BGH V ZB 90/25: Akteneinsicht nach § 42 ZVG

Was bedeutet der BGH-Beschluss vom 21.05.2026 für die Einsicht in Versteigerungsakten? Rechtsanwalt Dr. Clemens Clemente ordnet Reichweite, Datenschutz und praktische Folgen für Zwangs- und Teilungsversteigerungen ein.

Rechtsanwalt§ 42 ZVGVersteigerungsrecht

Für die Praxis: Der BGH bestätigt ein weitreichendes, grundsätzlich ungeschwärztes Einsichtsrecht nach § 42 ZVG. Für Eigentümer, Bieter und Beteiligte ist entscheidend, zwischen Aktenzugang und späterer Datennutzung zu unterscheiden. Bei konkreten Fragen zur Teilungsversteigerung kann eine anwaltliche Prüfung von Akte, Grundbuch und Versteigerungsbedingungen sinnvoll sein.

Entscheidungsanalyse
Entscheidungsanalyse

BGH, Beschluss vom 21.05.2026 – V ZB 90/25

Leitsatz 1: In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte, ohne dass die enthaltenen personenbezogenen Daten zuvor geschwärzt werden müssen.

Leitsatz 2: Akteninhalte dürfen weder ganz noch teilweise öffentlich verbreitet noch Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermittelt oder zugänglich gemacht werden.

Gesetzliche Grundlage

§ 42 ZVG [Gestattung der Akteneinsicht]

§ 42 ZVG

(1) Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der erfolgten Anmeldungen ist jedem gestattet.

(2) Das gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, welche ein Beteiligter einreicht, insbesondere von Abschätzungen.

Für die Auslegung entscheidend

Bereits der Wortlaut des Absatzes 1 ist ungewöhnlich weit: Die Einsicht ist „jedem“ gestattet. § 42 ZVG verlangt weder Beteiligtenstellung noch die Darlegung eines besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesses. Die Vorschrift regelt damit den Zugang zu bestimmten Aktenbestandteilen. Eine eigenständige Befugnis zur späteren Verwendung der dabei erlangten personenbezogenen Daten enthält sie dagegen nicht.

1. Ausgangspunkt des Verfahrens

Eine Bietinteressentin begehrte Einsicht in die von § 42 ZVG erfassten Bestandteile einer Zwangsversteigerungsakte. Das Amtsgericht Bamberg gewährte die Einsicht nur unter Schwärzung insbesondere von Namen, Geburtsdaten und Anschriften sowie bereits gelöschter Grundbucheintragungen. Das Landgericht Bamberg bestätigte diese Beschränkung. Der Bundesgerichtshof hob beide Entscheidungen insoweit auf und ordnete die Akteneinsicht ohne Schwärzungen an.

Der BGH zur Schwärzung

„Soweit Akteneinsicht zu gewähren ist, erfolgt sie daher in den vollständigen und unveränderten Originalinhalt der Akten.“

BGH, Beschl. v. 21.05.2026 – V ZB 90/25, Rn. 14

2. Reichweite des § 42 ZVG: ein gesetzliches Jedermannrecht

§ 42 Abs. 1 ZVG gestattet jedem die Einsicht in die Mitteilungen des Grundbuchamts und in die erfolgten Anmeldungen. Nach Abs. 2 gilt Entsprechendes für andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, die ein Beteiligter einreicht, insbesondere für Abschätzungen. Das Einsichtsrecht ist damit gegenüber § 299 Abs. 2 ZPO privilegiert: Für die von § 42 ZVG erfassten Unterlagen bedarf es weder der Beteiligtenstellung noch der Darlegung eines rechtlichen Interesses.

Der BGH im Wortlaut

„Das Akteneinsichtsrecht ist nicht auf die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens beschränkt und erfordert nicht die Darlegung eines besonderen Interesses.“

BGH, Beschl. v. 21.05.2026 – V ZB 90/25, Rn. 8

3. Normzweck: Informationsdefizit des potentiellen Bieters

Der BGH knüpft die weite Einsicht eng an den Zweck des Versteigerungsverfahrens. Potentielle Bieter sollen sich ein möglichst zuverlässiges Bild vom Versteigerungsobjekt, seinen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen und den wirtschaftlichen Risiken eines Erwerbs machen können. Das soll die Bereitschaft zu sachgerechten Geboten fördern und damit eine möglichst wertentsprechende Verwertung ermöglichen.

Gerade Namen und Anschriften können nach Auffassung des Senats hierfür relevant sein. Sie ermöglichen etwa die Kontaktaufnahme mit Beteiligten, insbesondere mit Gläubigern bestehenbleibender Rechte, und können auch einen freihändigen Erwerb eröffnen. Der BGH versteht die personenbezogenen Angaben deshalb nicht als von der Sachinformation abtrennbar, sondern als potentiell verfahrensrelevante Information.

Der BGH zur Kontaktaufnahme

„… mit diesem in Kontakt zu treten, um die Möglichkeit eines freihändigen Erwerbs des Versteigerungsobjekts […] auszuloten.“

BGH, Beschl. v. 21.05.2026 – V ZB 90/25, Rn. 22

4. Datenschutzrechtliche Rechtfertigung

Die ungeschwärzte Akteneinsicht stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Der BGH hält sie jedoch für unionsrechtlich zulässig. Die gerichtliche Offenlegung beruht auf § 42 ZVG und dient einer Aufgabe im öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO. Maßgeblich ist dabei die funktionale Einbindung in das gesetzlich geordnete Zwangsversteigerungsverfahren.

Auch den Grundsatz der Datenminimierung sieht der Senat als gewahrt an. Die Einsicht ist gegenständlich auf bestimmte Aktenteile beschränkt. Soweit Namen und Anschriften für die Bietentscheidung, Kontaktaufnahme oder die Möglichkeit eines freihändigen Erwerbs relevant sein können, wäre eine generelle Schwärzung nach Auffassung des BGH kein gleich geeignetes milderes Mittel.

Der BGH zur Erforderlichkeit

„Die Gewährung von Einsicht in die ungeschwärzten Akten ist zur Förderung des Verfahrenszwecks geeignet und erforderlich.“

BGH, Beschl. v. 21.05.2026 – V ZB 90/25, Rn. 28

5. Verhältnismäßigkeit und Schutz der Betroffenen

Der BGH verneint eine Unverhältnismäßigkeit. Die Offenlegung personenbezogener Daten ist nach seiner Wertung durch das Ziel einer möglichst wertentsprechenden Verwertung gerechtfertigt. Dem stehen zugleich Schutzmechanismen gegenüber: Akteneinsicht ist keine Veröffentlichung, und die überlassenen Akteninhalte dürfen nach § 299 Abs. 4 Satz 2 ZPO i.V.m. § 869 ZPO nicht öffentlich verbreitet oder Dritten zu verfahrensfremden Zwecken zugänglich gemacht werden.

Der BGH zur Verhältnismäßigkeit

„Die hiermit verbundene Preisgabe persönlicher Daten steht auch in angemessenem Verhältnis zu den durch die Verbesserung der Verwertungschancen gewahrten Interessen.“

BGH, Beschl. v. 21.05.2026 – V ZB 90/25, Rn. 29

Kernaussage

§ 42 ZVG ist eine Zugangs-, keine allgemeine Verwertungsnorm. Der BGH beantwortet die Frage, ob das Vollstreckungsgericht bestimmte Aktenbestandteile ungeschwärzt offenlegen darf und muss. Er schafft damit keinen eigenständigen Erlaubnistatbestand für jede nachfolgende Nutzung der dort enthaltenen personenbezogenen Daten.

Teil II · Anwalt & Akteneinsicht

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Der Beschluss V ZB 90/25 beantwortet, welche Aktenbestandteile ungeschwärzt eingesehen werden dürfen. Eine andere Frage ist, was geschieht, wenn ein Anwalt die auf diesem Weg erlangten Namen und Anschriften anschließend gezielt zur Anbahnung eigener Mandate verwendet.

Teil II untersucht deshalb einen dokumentierten Praxisfall: Ein Anwalt nimmt nach § 42 ZVG Einsicht in eine konkrete Versteigerungsakte und nutzt die dort gewonnenen Daten für eine persönliche Mandatsansprache. Im Mittelpunkt stehen die Grenzen zwischen zulässiger Akteneinsicht, Zweckbindung, Datenschutz und anwaltlicher Werbung.

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