Akteneinsicht im Zwangsversteigerungsverfahren nach § 42 ZVG
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Anwaltliche Mandatswerbung
mit Daten aus Versteigerungsakten

Praxisfall zur Frage, ob ein Anwalt personenbezogene Daten aus einer Versteigerungsakte zur gezielten Mandatsakquise nutzen darf – mit Einordnung zu § 42 ZVG, DSGVO, § 43b BRAO und BGH V ZB 90/25.

Rechtsanwalt§ 42 ZVGVersteigerungsrecht

Kernfrage: § 42 ZVG eröffnet den Zugang zu bestimmten Aktenbestandteilen. Ob ein Anwalt die dort gewonnenen personenbezogenen Daten anschließend zur gezielten Mandatswerbung verwenden darf, ist eine eigenständige datenschutz- und berufsrechtliche Frage.

Praxisfall

Daten aus der Versteigerungsakte für anwaltliche Mandatsakquise?

1. Der Sachverhalt

Der nachfolgend dargestellte Fall beruht auf einem dem Verfasser vorliegenden Anschreiben eines Anwalts. Das Schreiben des Anwalts nimmt auf ein konkret bezeichnetes Teilungsversteigerungsverfahren beim Amtsgericht Bezug und richtet sich persönlich an einen dort Betroffenen.

Betreff: „Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft beim Amtsgericht …, Az.: … K …“

„Wenn Sie in diesem Verfahren bisher nicht anwaltlich beraten und vertreten sind, biete ich Ihnen ein kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch an.“

Besonders aufschlussreich sind die beigefügten Datenschutzhinweise. Dort erklärt der Anwalt selbst:

„Ich habe Ihre Daten durch Einsicht in die Akten des Vollstreckungsgerichts auf Grundlage von § 42 ZVG erhalten.“

Als Zweck der Verarbeitung wird bezeichnet: „Anbahnung eines Mandatsverhältnisses“.

Als berechtigtes Interesse nennt der Anwalt unter anderem sein „wirtschaftliches Interesse an einer möglichen Mandatierung (Direktwerbung [...])“.

2. Die konkrete werbliche Ansprache

Das Anschreiben verbindet die individuelle Ansprache mit einer Dramatisierung der Verfahrensfolgen:

„Die Folgen der Zwangsversteigerung können für Sie verheerend sein.“

„Aktuell werden Immobilien häufig für nur 50-70 % des Verkehrswertes versteigert. Dies stellt für Sie einen unwiederbringlichen Vermögensverlust dar.“

„Mit dem Zuschlag verlieren Sie sofort das Eigentum an Ihrer Immobilie.“

„Wenn Sie die Immobilie noch selbst nutzen: Der Ersteher kann mit einem Gerichtsvollzieher sofort die Zwangsvollstreckung auf Räumung gegen Sie betreiben.“

Unmittelbar daran schließt die Eigenwerbung an:

„Aus den Tausenden Verfahren, die ich geprüft habe, weiß ich: Es gibt fast immer Mittel und Wege, die Versteigerung abzuwenden, zeitlich hinauszuzögern oder zu deutlich besseren Bedingungen zu lösen.“

Anschließend wird erneut ein „kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch“ angeboten.

3. Frage: Ist schon die Akteneinsicht rechtsmissbräuchlich?

Eine Antwort gibt das Amtsgericht Syke in seinem Beschluss vom 26.01.2026 – 35 K 15/24. Der Beschluss erging wenige Monate vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2026 – IX ZR 7/24. Das Amtsgericht Syke hat eine deutlich restriktivere Auffassung vertreten. Das Gericht ging davon aus, dass das Einsichtsrecht nach § 42 ZVG im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen zu begrenzen sei.

AG Syke zur Funktion des § 42 ZVG

„Der Grund dieser Regelung liegt darin, den Interessenten so weit Kenntnis zu geben, wie es zur Einschätzung für den Erwerb des Objekts erforderlich ist.“

AG Syke, Beschl. v. 26.01.2026 – 35 K 15/24, juris, Rn. 1

Das Amtsgericht versteht § 42 ZVG damit als verfahrensbezogene Informationsnorm. Das Einsichtsrecht soll Bietinteressenten die Informationen verschaffen, die sie benötigen, um zu entscheiden, ob sie überhaupt bieten und gegebenenfalls in welcher Höhe. Zugleich soll dadurch ein möglichst erfolgreicher Verfahrensausgang gefördert werden.

Zweckorientierte Begrenzung

„Sinn und Zweck des § 42 ZVG ist es, dass sich die Bietinteressenten umfassend informieren können, um abschätzen zu können, ob es sich lohnt, mitzubieten und ggf. in welcher Höhe.“

AG Syke, Beschl. v. 26.01.2026 – 35 K 15/24, juris, Rn. 2

Von diesem Ausgangspunkt aus gelangt das AG Syke zu dem Ergebnis, dass personenbezogene Daten nur insoweit offengelegt werden dürften, wie dies für diesen Informationszweck erforderlich sei. Das Gericht stützt sich dabei insbesondere auf den Grundsatz der Datenminimierung und das unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Die vom AG Syke gezogene Konsequenz

„Dem berechtigten Informationsinteresse der Bietinteressenten wird bereits Genüge getan, wenn ihm lediglich im Hinblick auf personenbezogene Daten der Beteiligten geschwärzte Kopien der Anmeldungen überlassen werden.“

AG Syke, Beschl. v. 26.01.2026 – 35 K 15/24, juris, Rn. 61

Diese Rechtsfolge hat der BGH verworfen

In diesem Punkt ist die Entscheidung des AG Syke durch BGH V ZB 90/25 überholt. Der Bundesgerichtshof lehnt eine generelle Schwärzung personenbezogener Daten in den von § 42 ZVG erfassten Aktenbestandteilen ausdrücklich ab. Soweit Akteneinsicht zu gewähren ist, erfolgt sie nach Auffassung des BGH in den vollständigen und unveränderten Akteninhalt.

Ergebnis des AG Syke nein – Zweckanalyse weiterhin relevant

Der BGH teilt damit nicht die vom AG Syke gezogene Schlussfolgerung, personenbezogene Daten bereits auf der Ebene der Akteneinsicht zu schwärzen. Damit ist aber nicht gesagt, dass die vorangegangenen Ausführungen des AG Syke zum Zweck des § 42 ZVG unzutreffend wären. Gerade für die Frage, was ein Einsichtsnehmer mit den anschließend erhaltenen Daten tun darf, bleiben diese Überlegungen nach diesseitiger Auffassungvon erheblicher Bedeutung.

Denn auch der Bundesgerichtshof beschreibt das Einsichtsrecht als Mittel, Bietinteressenten eine möglichst zuverlässige Beurteilung des Grundstücks, der bestehenden Rechte und des weiteren Verfahrensverlaufs zu ermöglichen. Der Unterschied zwischen beiden Entscheidungen liegt daher weniger in der Beschreibung des Normzwecks als in der Frage, auf welcher Ebene der Datenschutz zu verwirklichen ist.

Das AG Syke wollte den Datenschutz bereits beim Zugang zur Akte durch Schwärzungen gewährleisten. Der BGH lässt dagegen die ungeschwärzte Einsicht zu, begrenzt aber ausdrücklich die weitere Verwendung und Weitergabe der erlangten Akteninformationen.

Verbindung beider Entscheidungen

Das AG Syke beschränkt den Zugang stärker als der BGH. Seine Begründung zeigt aber zutreffend, dass § 42 ZVG kein Selbstzweck ist: Die Norm dient der sachgerechten Information im Zwangsversteigerungsverfahren. Diese Zweckbindung gewinnt gerade dann besondere Bedeutung, wenn personenbezogene Daten nach der vom BGH zugelassenen ungeschwärzten Einsicht für einen anderen, verfahrensfremden Zweck eingesetzt werden sollen.

Für den hier untersuchten Fall ist deshalb gerade die vom AG Syke herausgearbeitete Zweckorientierung aufschlussreich. Wird Akteneinsicht nicht zur Beurteilung eines möglichen Erwerbs, zur Vorbereitung eines Gebots oder zur sonstigen verfahrensbezogenen Information genutzt, sondern um Namen und Anschriften potentieller Mandanten zu gewinnen, entfernt sich die Verwendung der Daten deutlich von dem Zweck, aus dem § 42 ZVG das weitgehende Jedermann-Einsichtsrecht eröffnet.

4. Rechtsmissbrauch und Zweckmissbrauch

Verfahrensrechte stehen nicht außerhalb des allgemeinen Missbrauchsverbots. Auch eine formal eröffnete Rechtsposition kann unzulässig ausgeübt werden, wenn sie ausschließlich zu einem dem gesetzlichen Zweck fremden und rechtlich missbilligten Ziel benutzt wird. Bei § 42 ZVG ergibt sich der maßgebliche Zweck aus der Funktion der Norm im Versteigerungsverfahren: Verbesserung der Informationsgrundlage potentieller Erwerber und Förderung einer möglichst wertentsprechenden Verwertung.

Der hier dokumentierte Ablauf weist demgegenüber eine geschlossene Akquisitionskette auf:

  1. Einsicht in eine konkrete Versteigerungsakte auf Grundlage von § 42 ZVG,
  2. Gewinnung personenbezogener Daten der Betroffenen,
  3. Auswahl gerade dieser Betroffenen als Adressaten,
  4. persönliche Ansprache unter Nennung des konkreten Verfahrens,
  5. Dramatisierung der möglichen Folgen,
  6. unmittelbares Angebot eigener anwaltlicher Leistungen.

Diese Zweckkette steht funktional nicht im Dienst des Versteigerungsverfahrens. Sie nutzt das Versteigerungsverfahren vielmehr als staatlich eröffnete Informationsquelle für einen davon unabhängigen wirtschaftlichen Zweck.

6. Datenschutzrechtliche Einordnung

Die gerichtliche Offenlegung nach § 42 ZVG und die spätere Verarbeitung durch den Anwalt sind zwei getrennte Verarbeitungsvorgänge. Die Rechtmäßigkeit der ersten Verarbeitung beantwortet nicht automatisch die Rechtmäßigkeit der zweiten.

Für die spätere Direktwerbung sind insbesondere die Grundsätze des Art. 5 DSGVO – Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung und Datenminimierung – sowie eine tragfähige Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO maßgeblich. Selbst wenn Direktwerbung grundsätzlich als berechtigtes Interesse in Betracht kommen kann, ist eine Interessenabwägung erforderlich. Dabei wiegt hier besonders, dass die Daten aus einer staatlichen Gerichtsakte stammen und der Betroffene vernünftigerweise nicht ohne Weiteres damit rechnen muss, dass diese besondere Informationsquelle systematisch zur anwaltlichen Akquise genutzt wird.

Hinzu kommt die konkrete Situation der Adressaten. Personen in einem laufenden Zwangs- oder Teilungsversteigerungsverfahren befinden sich regelmäßig in einer wirtschaftlich und persönlich angespannten Lage. Je stärker ein Anschreiben gerade diese Lage zur werblichen Ansprache nutzt, desto gewichtiger werden die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen.

7. Berufsrechtliche Einordnung

Eigenständig zu prüfen ist § 43b BRAO in Verbindung mit § 6 BORA. Berufsrechtlich problematisch ist nicht bereits jede sachliche anwaltliche Werbung. Prüfungsbedürftig wird die Werbung aber, wenn sie auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist und die konkrete persönliche Belastung des Adressaten als Akquisitionsanlass nutzt.

Im vorliegenden Fall ist die Individualisierung besonders ausgeprägt: Das konkrete gerichtliche Verfahren wird bezeichnet, die personenbezogenen Daten stammen nach eigener Erklärung aus der Gerichtsakte, die Folgen werden in drastischer Sprache beschrieben und unmittelbar anschließend wird die eigene anwaltliche Hilfe angeboten. Diese Kumulation spricht deutlich für eine berufsrechtliche Prüfung der Zulässigkeit der Einzelfallwerbung.

8. Gesamtabwägung

Für einen Missbrauch spricht

  • Datenerhebung gezielt aus einer konkreten Versteigerungsakte;
  • ausdrücklich benannter Zweck „Anbahnung eines Mandatsverhältnisses“;
  • ausdrücklich benanntes wirtschaftliches Eigeninteresse an Direktwerbung;
  • keine erkennbare eigene Biet- oder Erwerbsabsicht;
  • individualisierte Ansprache gerade der durch das Verfahren belasteten Person;
  • Dramatisierung der Gefahren mit unmittelbar anschließender Eigenwerbung.

Gegen einen automatischen Missbrauchsvorwurf spricht

  • § 42 ZVG formuliert ein Jedermann-Einsichtsrecht;
  • der BGH verlangt für den Aktenzugang kein besonderes Interesse;
  • der zweite BGH-Leitsatz betrifft ausdrücklich Veröffentlichung und Weitergabe an Dritte;
  • eine höchstrichterliche Entscheidung speziell zur Eigenverwendung für anwaltliche Direktwerbung liegt bislang nicht vor.

9. Ergebnis

Im Ergebnis spricht nach der hier vertretenen Auffassung Überwiegendes für einen Rechts- bzw. Zweckmissbrauch. Nicht die bloße Tatsache, dass ein Anwalt Akteneinsicht nimmt, ist entscheidend. Ausschlaggebend ist die von ihm selbst offengelegte Zwecksetzung: § 42 ZVG wird als Instrument eingesetzt, um personenbezogene Daten aus konkreten Zwangsversteigerungsverfahren zu gewinnen und gerade die dort betroffenen Eigentümer zur Anbahnung eigener Mandate anzuschreiben. Diese Nutzung steht außerhalb des verfahrensbezogenen Schutzzwecks der Norm und bedarf einer eigenständigen datenschutz- und berufsrechtlichen Rechtfertigung.

Also:

§ 42 ZVG eröffnet die Versteigerungsakte, damit das Grundstück sachgerecht verwertet werden kann; die Vorschrift ist keine gesetzliche Adressbeschaffungsnorm für anwaltliche Direktwerbung. Wer Versteigerungsakten ausschließlich deshalb auswertet, um die betroffenen Eigentümer als potentielle Mandanten zu identifizieren und in ihrer konkreten Verfahrenssituation persönlich anzusprechen, instrumentalisiert das Akteneinsichtsrecht für einen verfahrensfremden Eigenzweck.

Ausgangspunkt: BGH V ZB 90/25

Bevor es um die anwaltliche Mandatswerbung geht: Was erlaubt § 42 ZVG überhaupt?

Die rechtliche Bewertung des hier untersuchten Falls setzt zunächst voraus, die Reichweite der Akteneinsicht zu klären. Genau dazu hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.05.2026 – V ZB 90/25 – grundlegend Stellung genommen.

Der BGH bejaht für die von § 42 ZVG erfassten Bestandteile der Versteigerungsakte ein weitreichendes Einsichtsrecht und lehnt eine generelle Schwärzung personenbezogener Daten ab. Damit ist jedoch noch nicht beantwortet, zu welchem Zweck ein Anwalt die auf diesem Weg gewonnenen Informationen anschließend verwenden darf. Diese Unterscheidung zwischen Aktenzugang und späterer Datennutzung bildet den Ausgangspunkt für die nachfolgende Untersuchung der anwaltlichen Mandatswerbung.

Teil I lesen: BGH V ZB 90/25 und Akteneinsicht nach § 42 ZVG
Zwangsversteigerung und Teilungsversteigerung

Versteigerungsverfahren anwaltlich prüfen lassen

Bei Teilungsversteigerung und Zwangsversteigerung können Akteninhalt, Grundbuchrang, geringstes Gebot und Verfahrensstrategie erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.